1. Die
Aktienkapitalien der ehemaligen Privatbanken
(sowohl das Grund-, wie auch das Reserve-und
Spezialkapital) werden konfisziert und gehen an
die Staatsbank der Russischen Republik über.
2. Alle
Bankaktien werden annulliert und jede
Auszahlung der Dividenden wird bedingungslos
aufgehoben.
3. Alle
Bankaktien sind sofort den jetzigen Vorstehern
der örtlichen Abteilungen der Staatsbank zu
übergeben.
4. Die Besitzer
von Bankaktien, die diese nicht zur Hand haben,
sind verpflichtet, der Abteilung der Staatsbank
Registerabschriften der ihnen gehörigen
Bankaktien vorzulegen mit der Angabe, wo diese
sich befinden.
5. Den Besitzern
von Bankaktien, die diese nicht laut Paragraph
3 abliefern, oder die Registerabschriften
(laut Paragraph 4) nicht vorlegen, wird
vierzehn Tage nach der Publikation dieses
Dekrets das ganze Eigentum konfisziert.
6. Jede Abmachung
und jede Transaktion wird nach der Angabe der
Aktien bedingungslos verboten. Die Teilnehmer
an solchen verbotenen Abmachungen und
Transaktionen werden mit Gefängnis bis zu 3
Jahren bestraft.
(Veröffentl. in
Nr. 18 der Ztg. der Arbeiter- und Bauern-Reg.
vom 26. Jan./8. Febr. 1918.)
Quelle:
Illustrierte
Geschichte der russischen Revolution, Berlin
1928, S.482f |