Texte zur Oktoberrevolution

Von der Konfiszierung des Aktienkapitals der ehemaligen Privatbanken
 

26.1.1918

1. Die Aktienkapitalien der ehemaligen Privatbanken (sowohl das Grund-, wie auch das Reserve-und Spezialkapital) werden konfisziert und gehen an die Staatsbank der Russischen Republik über.

2. Alle Bankaktien werden annulliert und jede Auszahlung der Dividenden wird bedingungslos aufgehoben.

3. Alle Bankaktien sind sofort den jetzigen Vorstehern der örtlichen Abteilungen der Staatsbank zu übergeben.

4. Die Besitzer von Bankaktien, die diese nicht zur Hand haben, sind verpflichtet, der Abteilung der Staatsbank Registerabschriften der ihnen gehörigen Bankaktien vorzulegen mit der Angabe, wo diese sich befinden.

5. Den Besitzern von Bankaktien, die diese nicht laut Paragraph 3 abliefern, oder die Registerab­schriften (laut Paragraph 4) nicht vorlegen, wird vierzehn Tage nach der Publikation dieses Dekrets das ganze Eigentum konfisziert.

6. Jede Abmachung und jede Transaktion wird nach der Angabe der Aktien bedingungslos ver­boten. Die Teilnehmer an solchen verbotenen Ab­machungen und Transaktionen werden mit Gefäng­nis bis zu 3 Jahren bestraft.

(Veröffentl. in Nr. 18 der Ztg. der Arbeiter- und Bauern-Reg. vom 26. Jan./8. Febr. 1918.)

Quelle: Illustrierte Geschichte der russischen Revolution, Berlin 1928,  S.482f