Texte zur Oktoberrevolution

Nichtigkeitserklärung der Staatsanleihen

28.1.1918

1. Alle von den Regierungen der russischen Grundbesitzer und der russischen Bourgeoisie abgeschlossenen Staatsanleihen, aufgezählt in einer besonders veröffentlichten Liste, werden vom Dezember 1917 an für nichtig erklärt. Die Dezemberkupons der genannten Anleihen werden nicht eingelöst.

2. Ebenso werden alle Bürgschaften, die die genannten Regierungen für die Anleihen der verschiedenen Unternehmungen und Behörden übernommen haben, für nichtig erklärt.

3. Unbedingt und ohne Ausnahme werden alle ausländischen Anleihen für nichtig erklärt.

4. Die kurzfristigen Verpflichtungen und Schatzscheine der Staatsrentei bleiben in Kraft. Zinsen werden nicht gezahlt, aber die Verpflichtungen selbst bleiben wie Kreditbilletts im Umlauf.

5. Kleinbesitzer, die weniger als 10 000 Rubel Nennwert von annullierten Staatspapieren innerer Anleihen haben, erhalten statt dessen auf den Namen ausgestellte Scheine der neuen Anleihe der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik. Die Bedingungen der Anleihe werden besonders bestimmt werden.

6. Guthaben bei den Staatlichen Sparkassen und deren Zinsen sind unantastbar. Alle Obligationen der annullierten Anleihen, die im Besitze von Sparkassen sind, werden in Buchschulden der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik umgewandelt.

7. Genossenschaften, örtliche Selbstverwaltungen und andere gemeinnützige und demokratische Anstalten, die Obligationen der annullierten Anleihen besitzen, werden nach den Grundsätzen entschädigt werden, die der Oberste Rat für Volkswirtschaft zusammen mit den Vertretern dieser Anstalten ausarbeiten wird, sofern diese Obligationen nachweislich vor der Veröffentlichung dieses Dekrets erworben sind.

Anmerkung: Den örtlichen Organen des Obersten Rates für Volkswirtschaft bleibt die Bestimmung der gemeinnützigen oder demokra­tischen Anstalten überlassen.

8. Die Oberleitung der Liquidation der Staatsanleihen obliegt dem Obersten Rate für Volkswirtschaft.

9. Die Liquidation der Anleihen führt die Staatsbank durch, die auch sofort die Registrierung aller in den Händen der verschiedenen Besitzer befindlichen Staatsanleiheobligationen und übrigen Wertpapiere — mögen sie für nichtig erklärt sein oder nicht — zu beginnen hat.

10. Die Sowjets der Arbeiter-, Soldaten- und Bauern-Deputierten bilden im Einvernehmen mit den örtlichen Volkswirtschaftsräten Kommissionen, um zu bestimmen, wer Kleinbesitzer im Sinne dieses Dekrets ist. Diese Kommissionen haben das Recht, Sparguthaben auch unter 5000 Rubeln, die nicht durch Arbeit erworben sind, für nichtig zu er­klären.
 

(Veröffentl. in Nr. 20 der Ztg. der Arbeiter- und Bauern-Reg. vom 28. Jan./10. Febr. 1918.)

Quelle: Illustrierte Geschichte der russischen Revolution, Berlin 1928,  S.484