Texte zur Oktoberrevolution

Über die Konfiskation des Eigentums des entthronten Kaisers von Russland und der Mitglieder des Kaiserlichen Hauses

19.7.1918

1. Jedes Eigentum, das dem von der Revolution entthronten Kaiser von Rußland Nikolai Alexan-drowitsch Romanow, den früheren Kaiserinnen Alexandra und Marie Feodorowna und allen Mit­gliedern des früheren Kaiserlichen Hauses gehört, worin es auch besteht und wo es sich auch be­findet, die Einlagen in den Kreditanstalten Rußlands und des Auslandes nicht ausgenommen, wird zum Eigentum der Russischen Sozialistischen Föde­rativen Sowjetrepublik erklärt.

2. Unter den Mitgliedern des früheren Kaiser­lichen Hauses von Rußland werden alle Personen verstanden, die in das Stammbuch des früheren Kaiserhauses eingetragen sind, und zwar: der ehe­malige Thronfolger, die ehemaligen Großfürsten und Großfürstinnen, ferner auch die ehemaligen Fürsten und Fürstinnen kaiserlicher Abstammung.

3. Alle Personen und Institutionen, die den Ver­wahrungsort des im § 1 dieses Dekrets angeführten Eigentums kennen, sind verpflichtet, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Veröffentlichung dieses Dekrets an diesbezügliche Angaben dem Volks­kommissariat für Innere Angelegenheiten zu machen. Das vorsätzliche Verschweigen der Tatsachen, welche in diesem Punkt erwähnt wurden, zieht für die Schuldigen dieselbe Verantwortlichkeit nach sich wie die Aneignung von Staatseigentum.

4. Die Bevollmächtigten der Russischen Soziali­stischen Föderativen Sowjetrepublik im Auslande sind verpflichtet, unverzüglich nach Veröffentlichung des gegenwärtigen Dekrets alles aufzubieten, um Kenntnis vom Aufbewahrungsorte des in § 1 dieses Dekrets genannten Eigentums zu erlangen. Die im Auslande sich aufhaltenden Bürger Rußlands sind verpflichtet, was ihnen über den Aufbewahrungsort des im § 1 genannten Eigentums bekannt ist, den Bevollmächtigten der RSFSR. mitzuteilen.

5. Das in § 1 genannte Eigentum, soweit es sich in den Grenzen der Republik befindet, ausgenommen Bargeld und Geldzeichen, gelangt in die Verfügung des Volkskommissariats für Innere Angelegenheiten. Das Bargeld und die Geldzeichen werden zugunsten des Fiskus den Staatskassen oder den Institutionen der Volksbank überwiesen; soweit sie sich außer­halb der Grenzen der Republik, darunter in den ausländischen Banken, befinden, werden sie den zuständigen Bevollmächtigten der Russischen Sozia­listischen Föderativen Sowjetrepublik übergeben.

(Veröffentl. in Nr. 151 der „Iswestija des AZEK. der Sowjets" vom 19. Juli 1918.)

Quelle: Illustrierte Geschichte der russischen Revolution, Berlin 1928,  S.479f