1. Alle Sowjets
der Arbeiter- und Soldaten-Deputierten haben
Arbeiterwehren zu gründen.
2. Die Arbeiterwehr untersteht vollständig und
ausschließlich dem Sowjet der Arbeiter- und
Soldaten-Deputierten.
3. Die Militär- und Zivilbehörden sind
gehalten, bei der Bewaffnung der Arbeiterwehr
und ihrer Versorgung mit technischen Mitteln
bis zur Versorgung mit staatlichen Waffen
mitzuwirken.
4. Dieses Gesetz ist telegraphisch in Kraft zu
setzen.
Quelle:
Illustrierte
Geschichte der russischen Revolution, Berlin
1928, S.477 |