1.
Zwecks planmäßiger Regulierung der
Volkswirtschaft in allen gewerblichen,
Handels-, Bank-, Landwirtschafts-, Transport-,
Kooperativ-, Produktionsgesellschaften und
anderen Unternehmen, die Lohnarbeiter
beschäftigen oder Arbeit ins Haus geben, wird
die Arbeiterkontrolle über Produktion, Kauf und
Verkauf von Erzeugnissen und Rohmaterialien,
über ihre Aufbewahrung sowie über die
finanzielle Seite des Unternehmens eingeführt.
2.
Die Arbeiterkontrolle wird ausgeübt von allen
Arbeitern des betreffenden Unternehmens durch
ihre gewählten Organe, wie: Betriebs-,
Fabrikkomitees, Altestenräte u. dgl., wobei
diesen Organen Vertreter der Angestellten und
des technischen Personals angehören müssen.
3.
Für jede Großstadt, für jedes Gouvernement oder
Industriegebiet wird ein örtlicher Rat der
Arbeiterkontrolle geschaffen, der als Organ
des Sowjets der Arbeiter-, Soldaten- und
Bauern-Depu-tierten aus Vertretern der
Berufsverbände, der Betriebs-, Fabriks- und
anderen Arbeiterkomitees und
Arbeiterkooperativen sich zusammensetzt.
4.
Bis zum Kongreß der Räte der Arbeiterkontrolle
wird in Petrograd ein Allrussischer Rat der
Arbeiterkontrolle errichtet, dem Vertreter
folgender Organisationen angehören: von dem
Allrussischen Zentral-Exekutivkomitee des
Sowjets der Arbeiterund Soldaten-Deputierten
5, vom Allrussischen Zentral-Exekutivkomitee
der Bauern-Deputierten 5; vom Allrussischen
Rate der Berufsverbände 5; vom Allrussischen
Zentrum der Arbeiterkooperativen 2; vom
Allrussischen Büro der Fabrik- und
Betriebskomitees 5; vom Allrussischen Verbände
der Ingenieure und Techniker 5; vom
Allrussischen Verbände der Agronomen 2; von
jedem Allrussischen Arbeiterverband mit weniger
als 100 000 Mitgliedern 1 und mit über 100 000
Mitgliedern 2; vom Petrograder Rate der
Berufsverbände 2.
5. Bei den
höheren Organen werden Kommissionen von
Spezialisten (Technikern, Buchhaltern usw.)
als Revisoren geschaffen, die sowohl aus
Initiative dieser Organe
als auch auf Verlangen der unteren
Organe der Arbeiterkontrolle zur Untersuchung
der finanziellen und
technischen Seite des
Unternehmens geschickt
werden.
6.
Die Organe der Arbeiterkontrolle haben das
Recht, den Betrieb zu beaufsichtigen, ein
Mindestmaß für die Produktion festzusetzen und
Maßnahmen zur Ermittlung der Selbstkosten der
gewonnenen Erzeugnisse zu treffen.
7.
Die Organe der Arbeiterkontrolle haben das
Recht, den ganzen geschäftlichen Briefwechsel
des Unternehmens zu kontrollieren, wobei die
Unternehmer wegen Verheimlichung der
Korrespondenz gerichtlich verantwortlich sind.
Das Geschäftsgeheimnis wird aufgehoben. Die
Eigentümer sind verpflichtet, den Organen der
Arbeiterkontrolle alle Bücher und Rechnungen
für das laufende wie für die vergangenen
Geschäftsjahre vorzulegen.
8.
Die Entscheidungen der Organe der
Arbeiterkontrolle sind für die Eigentümer der
Unternehmen verbindlich und können nur durch
Beschluß der höheren Organe der
Arbeiterkontrolle aufgehoben werden.
9.
Der Unternehmer oder die Verwaltung des
Unternehmens kann in der Frist von drei Tagen
gegen alle Beschlüsse der unteren Organe der
Arbeiterkontrolle bei den zuständigen höheren
Organen Beschwerde erheben.
10. In allen
Unternehmungen sind die Besitzer
und die Vertreter der Arbeiter und
Angestellten für die
strengste Ordnung, Disziplin und Erhaltung
des Vermögens dem Staate verantwortlich.
Wer schuldig ist,
Materialien, Erzeugnisse, Bestellungen
verheimlicht, Rechnungen unrichtig
geführt und der-
gleichen Mißbräuche verübt zu haben, unterliegt
strafrechtlicher Verantwortung.
11. Die Bezirksräte der
Arbeiterkontrolle (Ziffer 3) entscheiden alle
Streitfragen und Konflikte zwischen den unteren
Organen der Kontrolle sowie über Beschwerden
der Besitzer der Unternehmen; sie erlassen in
Anpassung an die Besonderheiten der Produktion
und die örtlichen Umstände Instruktionen in
den Grenzen der Beschlüsse und Anweisungen des
Allrussischen Rates der Arbeiterkontrolle und
überwachen die Tätigkeit der unteren
Kontrollorgane.
12. Der Allrussische Rat der
Arbeiterkontrolle arbeitet allgemeine Pläne für
die Kontrolle und Instruktionen aus, erläßt
obligatorische Beschlüsse, regelt die
gegenseitigen Beziehungen der Bezirksräte der
Arbeiterkontrolle und ist die höchste Instanz
für alle mit der Arbeiterkontrolle verbundenen
Angelegenheiten.
13. Der Allrussische Rat der
Arbeiterkontrolle bringt die Tätigkeit
derselben mit allen anderen Institutionen, die
das Organisationswesen der Volkswirtschaft
verwalten, in Einklang.
Eine Verordnung über die gegenseitigen
Beziehungen zwischen dem Allrussischen Rate
der Arbeiterkontrolle und den anderen
Institutionen, die die Volkswirtschaft
organisieren und regeln, wird besonders
erlassen werden.
14. Alle Gesetze und Zirkulare, welche
die Tätigkeit der Fabriks-, Betriebs- und
anderer Komitees und
Räte der Arbeiter und Angestellten beengen,
werden aufgehoben.
14./27. November
1917.
(Veröffentl. in
Nr. 12 der Ztg. der Arbeiter- und
Bauern-Regierung vom 16./29. Nov. 1917.)
Quelle:
Illustrierte
Geschichte der russischen Revolution, Berlin
1928, S.483f |