RZ Prozess, 162. Prozesstag, 8. Januar 2004
Abrechnung mit politischer Justiz

Plädoyer der RAin Silke Studzinsky

01/04 
    
trend onlinezeitung

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Ein für dieses Verfahren eher ungewöhnliches Plädoyer der Verteidigung von Harald G. stand am 8.1.04 im Mittelpunkt des dreieinhalbstündigen 162.Verhandlungstages im sogenannten RZ-Prozess. In einem politischen Prozess – so Rechtsanwältin Studzinsky – sei die Wahrheit außer Kraft gesetzt. Daher mache es keinen Sinn erneut auf die Widersprüche, Halbwahrheiten und eindeutigen Lügen des Kronzeugen einzugehen, zumal dies in den fast 70 Beweisanträgen und Erklärungen sattsam geschehen sei. Wir dokumentieren das Plädoyer: 

Dieses Plädoyer ist nicht darauf gerichtet diesen Senat mit einer klassischen Verteidigungsrede davon zu überzeugen, daß das einzige richtige Urteil gegen den Angeklagten Glöde Freispruch lauten kann.

Schließlich wurden ca. 70 ausführliche Beweisanträge und Erklärungen abgegeben.

Uns geht es um etwas anderes:

Wir werden uns in unserem Plädoyer damit beschäftigen, ob dieser Prozeß nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt worden ist oder ob sich vielmehr die vollziehende Gewalt, also die BAW und das BKA und die Rechtsprechung, also der Senat, nur auf dem Papier an Gesetz und Recht gebunden fühlen.

Denn: steht nicht etwa die Verurteilung von Beginn dieses Verfahrens an fest?

Die Trennung zwischen Judikative und Exekutive, die Unabhängigkeit eines Gerichts, die Aufklärung und die Suche nach Wahrheit , all das ist im politischen Strafprozess außer Kraft gesetzt.

Es wäre eigentlich die Aufgabe des Senats gewesen, die Hintergründe der angeklagten Taten zum Gegenstand dieses Prozesses zu machen.

Wie an so vielem anderen ist das Gericht natürlich auch daran nicht interessiert, so daß wir nun in diesem Hochsicherheitssaal schlaglichtartig die politische Ausgangslage der 80er Jahre beleuchten werden und zeigen, wie die bundesdeutschen Gerichte und Behörden auf die politische Situation reagiert haben.

1.

Am 12.9.1980 putscht das Militär in der Türkei. Parlament und Parteien werden aufgelöst. Der Ausnahmezustand wird ausgerufen.

Die Repression gegenüber der kurdischen Bevölkerung, ebenso wie gegen linke Oppositionelle in der Türkei nimmt erheblich zu. Die verhängten Strafen sind drakonisch.

Die Anwendung von Folter durch staatliche Kräfte gehört zur regelmäßigen Praxis bei Festnahmen.

Der Militärputsch stand in voller Übereinstimmung mit den Interessen der NATO.

Er fand statt, nachdem gerade am 11. September 1980 ein NATO-Manöver mit 3.000 Soldaten in der Türkei begonnen hatte. Das westliche Militärbündnis diente den Generälen als Deckmantel. Als sofort nach der Machtergreifung Juntaführer Kenan Evren betonte, die Türkei sei weiterhin loyales Vollmitglied der NATO mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten, hielt es das Bündnis nicht einmal für angebracht, die Übung abzubrechen.

"Die werden dort schon keinen aufhängen", zitierte damals der Spiegel(38/1980) ranghohe Offizielle im NATO-Hauptquartier in Brüssel.

Deutschland schickte Anfang März des Folgejahres eine parlamentarische Delegation in die Türkei, der auch Mitglieder der Regierungsfraktion SPD angehörten.

Die Delegation spuckte den Opfern des Militärregimes regelrecht ins Gesicht. Es gebe "kein diktatorisches Regime" und "keine systematische Anwendung von Folter", befand sie. Dementsprechend fiel auch ein Lagebericht des Außenministeriums vom 30. April 1981 aus, auf dessen Grundlage die meisten Asylanträge von Flüchtlingen aus der Türkei abgelehnt wurden.

Zu dieser Zeit hatte es nach damaligen Schätzungen in den ersten sechs Monaten der Junta 123.000 politische Gefangene, eine Vielzahl von Todesurteilen, 460 "Exekutionen" bei "militärischen Operationen" und zudem mindestens 50 Tote gegeben, die in den Kerkern des Regimes zu Tode gefoltert worden waren. In den entlegenen kurdischen Provinzen Südostanatoliens, über die der damalige sozialdemokratische Premierminister Bülent Ecevit schon zwei Jahre zuvor das Kriegsrecht verhängt hatte, fanden Vergewaltigungen, Folterungen und Hinrichtungen sogar manchmal öffentlich statt - zur Abschreckung. Die Militärs verboten dort selbst den privaten Gebrauch der kurdischen Sprache, kurdische Namen wurden ebenfalls verboten, Tausende kurdische Dörfer und in einigen Fällen sogar Kinder wurden zwangsweise umbenannt.

Während gegen Kurden und andere (vermeintliche) Regimegegner die Repression in unverminderter Härte andauerte, fällte das Bundesverwaltungsgericht am 17.Mai 1983 unter dem Vorsitz von Dr. Korbmacher folgendes Grundsatzurteil:

" Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schützt nicht vor staatlichen Exzessen jeder Art und auch nicht vor jeder Missachtung der Menschenwürde. Hinzutreten müssen politische Motive des seine Macht missbrauchenden Staatsapparats.

Der politische Charakter der Folter kann auch nicht damit begründet werden, daß die innere politische Struktur eines Staates die Wahrung der elementarsten Menschenrechte erfordere und jede Verletzung dieser Struktur ipso iure politisch sei.

Folterungen kommen auch aus persönlicher Rachsucht, aus Sadismus oder zur Sühne eines besonders verabscheuungswürdigen Delikts vor. Sie lassen sich als menschenrechtswidrige Eingriffe in keinem Fall rechtfertigen, ohne aber deshalb allein schon politischen Charakter anzunehmen und damit einen Asylanspruch zu begründen."

Während inzwischen Tausende von Dörfern in den kurdischen Gebieten dem Erdboden gleich gemacht wurden und die Verfolgung durch den türkischen Staat nach der Gründung der PKK 1984 noch intensiver geworden ist, verkündet derselbe 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27.5.1986 in einer weiteren Entscheidung mit Dr. Korbmacher als Vorsitzendem:

"Der Umstand, daß systematisch zu Foltermaßnahmen gegriffen wird, erweist sich aus dem Blickwinkel des Asylrechts als unerheblich.

Systematisch in "üblicher Praxis" gegen jedermann zur Erlangung eines Beweismittels angewandte Misshandlungen tragen demgegenüber keinen politischen Charakter, weil die Betroffenen nicht nach asylerheblichen Kriterien ausgewählt und nicht wegen dieser Kriterien misshandelt werden.

Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die eines Staatsschutzdelikts Verdächtigen seien deshalb heftigerer Drangsalierung ausgesetzt, weil sie sich durch derartige Maßnahmen nicht so leicht Geständnisse und Aussagen abpressen lassen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Die Ursache für ihre schlechtere Behandlung ist nicht die Reaktion der Untersuchungsbehörden auf ihre Gesinnung oder ihr Volkstum, sondern ihre "weit geringere Neigung" sich auf diese "Mechanismen" (gemeint ist Folter, Anm. der Verteidigung) in der Polizeihaft einzustellen und sich ihnen durch ein Geständnis, durch die Weitergabe von Informationen oder durch Unterwerfung unter militärische Disziplinaranforderungen zu entziehen...

Den Sicherheitskräften geht es mit ihren Maßnahmen (gemeint ist Folter, Anm. der Verteidigung) nicht darum, politische Straftäter zu maßregeln, sondern sie an ihrem staatsgefährdenden Tun zu hindern bzw. abzubringen- nicht zuletzt unter Einsatz körperlicher Gewalt."

Das Bundesverwaltungsgericht leugnet den generellen politischen Charakter von Folter und stellt sich damit sogar außerhalb des Konsenses der internationalen Staatengemeinschaft.

Die Vereinten Nationen erklärten nämlich bereits 1975 folgendes: "Folter ist staatliche Schmerzzufügung in der Absicht der Geständnis- oder Aussageerpressung bzw. allgemeinen Einschüchterung. Der Missbrauch monopolisierter Staatsgewalt zu derartigen Zwecken macht den politischen Charakter der Folter aus."

2.

Es herrscht Krieg in Sri Lanka. 1983 finden zwischen dem 24. Juli und 2. August Pogrome gegen die tamilische Bevölkerung statt, ausgeübt von Singhalesen.

Der srilankische Staat verharrt mehrere Tage tatenlos. Nach Auskunft der deutschen Botschaft habe Sri Lanka öffentlich Sicherheitsgarantien für Tamilen abgegeben, ohne diese jedoch in die Tat umzusetzen.

Zahlreiche Tamilen fliehen und beantragen unter anderem in der BRD Asyl.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim bejahte zunächst eine Gruppenverfolgung für Tamilen und hielt Übergriffe gegen Tamilen für wahrscheinlich. Das Gericht stellte fest, daß staatliche Stellen keinen ausreichenden Schutz gewährleisten wollen oder können.

Die Berufung gegen diese Entscheidung führte am 3.Dezember 1985 zu einer weiteren Grundsatzentscheidung des 9.Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Federführung des Vorsitzenden Dr. Korbmacher und unter Mitwirkung der Richter Dr. Paul, Dr. Säcker, Dr. Kemper und Dr. Bender:

"Im Jahre 1984 haben die Auseinandersetzungen zwischen den ganz überwiegend aus Singhalesen bestehenden Sicherheitskräften und der tamilischen Befreiungsbewegung seit den Offensiven der Separatisten im März und November 1984 die Ausmaße eines Bürgerkrieges erreicht. Die durch Überfälle sowie durch Minen- und Bombenanschläge verunsicherten, häufig unter Alkohol stehenden staatlichen Sicherheitskräfte reagieren mit unsystematischen Zerstörungen an Häusern und Ortschaften sowie mit wahllosen Vergeltungsschlägen gegen die tamilische Bevölkerung unter der eine hohe Anzahl an Todesopfern zu beklagen ist. ...

Richtig ist... daß sich der Einsatz und die Maßnahmen der Sicherheitskräfte im Norden des Landes gezielt gegen die Angehörigen der tamilischen Bevölkerung richten.

Durch die Stationierung und den Einsatz der Sicherheitskräfte reagiert Sri Lanka aber mit dem Ziel, seine staatliche Einheit und seinen territorialen Bestand zu wahren.

Solche auf die staatliche Herrschaftssicherung gerichteten Maßnahmen eines Staates stellen für sich allein genommen keinen Asylgrund dar.

Die staatlichen Maßnahmen dienen nicht der Verfolgung der Tamilen um ihrer ethnischen, personalen Merkmale willen, sondern gelten ihnen deshalb, weil sie selbst oder ihre militanten Kampforganisationen in ihrem Namen die Staatsgewalt aktiv bekämpfen.

Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es unterscheidet zwischen den kämpfenden Bürgerkriegsparteien und der tamilischen "Zivilbevölkerung" und daß jedenfalls die gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte als rassistisch und damit politisch motiviert anzusehen seien.

Die jeweils als Reaktion auf Angriffe und Terrorakte der tamilischen Befreiungsbewegung erfolgenden Vergeltungsschläge sind im einen wie im anderen Fall Teil der Bürgerkriegs-auseinandersetzungen. Sie lassen sich auch dort nicht vom unmittelbaren Kampfgeschehen trennen, wo die "Zivilbevölkerung" davon betroffen ist.

Das gilt auch für besonders brutale Vergeltungsaktionen der Sicherheitskräfte. Sie erscheinen zwar in ihrer Überreaktion besonders verabscheuungswürdig, können aber allein wegen ihrer Schwere einen Asylanspruch nicht begründen."

Für die rund 20000 Asylantragsteller in der BRD bedeutet dieses Urteil das " Aus" für ihre Asylerkennung.

Widerstand regt sich jedoch sogar unter Richtern: Anfang November 1986 kritisierten während des Richterratschlages etwa 200 Richter und Richterinnen heftig die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: "Der Begriff der politischen Verfolgung sei bis zur Unkenntlichkeit verstümmelt angesichts der Rechtsprechung, daß Folter nicht generell ein Asylgrund sei und tamilische Flüchtlinge aus Sri Lanka nicht als Gruppe politisch verfolgt werden würden."[ Zitiert nach taz vom 5.11.1986 "Richterkritik an Ausländerpolitik"]

Sie appellierten an ihre Kollegen und Kolleginnen, dieser Rechtsprechung nicht zu folgen.

3.

Stimmungsbilder aus dem Jahr 1986:

Der Sommer des Jahres 1986 stand unter einer beispiellosen Hetze in den Medien gegen Flüchtlinge. Dazu gehörte die Notunterbringung in Zelten aber auch die Jagd in U-Bahnen auf Libanesen, die schnell zu einer Jagd auf alle nicht-deutsch Aussehenden wurde.

Das Wort "Asylant" wird salonfähig und in Verbindung, mit "Asylantenströmen" und - "schwemmen", die das gesamte Land und besonders West-Berlin überfluten, zum einzigartigen Bedrohungsszenario ausgebaut. An allem ist dazu noch die DDR schuld.

Einige Schlaglichter aus jenem Jahr:

BZ 19.7.1986:

"Berlin, eine Zeltstadt - die ersten Proteste"

"Mit Spruchbändern und Unterschriftensammlungen protestierten Neuköllner Anwohner und Sportler gegen das dritte Notzelt für Asylbewerber: Feuerwehr und Technisches Hilfswerk errichteten gestern die Unterkunft für 128 Menschen auf dem Fußballfeld an der Walkenrieder Straße in Britz. Betroffen ist der Fußballverein Union Südost.

"Wir wissen nicht, wo wir trainieren und spielen sollen, haben Einnahmeverluste. Dabei gibt es in Neukölln viele Brachflächen, wo das Zelt stehen könnte."

Sozialsenator Ulf Fink: 

"Über 300 Asylbewerber sind bisher im Juli nach Berlin gekommen. Wir müssen wahrscheinlich weitere Zelte aufstellen. Die Bundesregierung muss dem massenhaften Missbrauch des Asylrechts entgegentreten, abgelehnte Asylbewerber müssen auch abgeschoben werden. Gegenwärtig bleiben 7 von 10 trotzdem hier. Der Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU Dregger zog Wirtschaftssanktionen der DDR in Betracht, wenn sie weiterhin die Asylanten ungehindert nach Westberlin durchreisen lasse. Das Verhalten der DDR ist skrupellos."

Oder in der Berliner Morgenpost vom 16.7.1986 unter der Überschrift "Was tun?" heißt es:

" Der Zustrom von Asylanten, die in ihrer Mehrzahl Wirtschaftsflüchtlinge und eben keine politisch Verfolgten sind, schwillt unaufhörlich an. In West-Berlin wird die Situation langsam aber sicher dramatisch. Alle sagen, daß es so nicht weiter gehen kann....Nur eine Änderung des Asylrechts kann wirklich Abhilfe schaffen."

Die taz führt am 19.9.1986 aus:

"Dreckiges Geschäft

Die DDR macht ihre Grenze "asylantendicht"

Ein schmutziges Geschäft ist gestern perfekt gemacht worden. Jetzt streiten Regierung und SPD lauthals darum, wer bei dessen Abwicklung die Finger am tiefsten im Dreck gehabt hat. Denn Ziel dieses Geschäftes war es immerhin, die Bundesrepublik sauber zu halten - sauber von "Fluten", "Strömen" und "Schwemmen" meist dunkelhäutiger Menschen. Schon seit Monaten haben Flüchtlingsgruppen befürchtet, daß die DDR nur noch auf ein angemessenes Geldangebot von Seiten der Bundesrepublik warte, bevor sie - wie gestern angekündigt - ihre Grenze nach Westberlin für Asylsuchende "dicht" macht. Daß überhaupt mit der DDR darüber verhandelt wurde, Asylsuchenden den mittlerweile fast letzten Fluchtweg in die Bundesrepublik abzuschneiden, ist schlimm genug. Daß hierbei Menschen in Not gegen einen Milliardenkredit, ein Umweltschutzabkommen oder ein Kraftwerk ausgepokert wurden, zeugt von dem Zustand gesamtdeutscher politischer (Un)Kultur, daß sich aber jetzt die Parteien noch darüber streiten, wer von ihnen sich zu dieser Unmenschlichkeit beglückwünschen kann, ist schlichtweg widerlich.

Und am lautesten in diesem Chor schreien ausgerechnet die Sozialdemokraten: "Wir warens! Johannes Rau heißt der Retter vor den Asylantenfluten".

Nein, selbstverständlich ist das Asylantenproblem für die SPD kein Wahlkampfthema. Ihr Kandidat heftet sich bloß gerade mal den Orden ans Jackett, die Nation von diesem "Problem" erlöst zu haben. Und das angeblich alles ohne Gegenleistung an die DDR, ganz umsonst also - bloß auf Kosten von ein paar Menschen."[ Vera Gaserow, in: taz vom 19.9.1986, Seite 4]

Und in der taz vom 4.11.1986 findet sich:

"Abschiebehaft oder Fluchtburg Berlin?

"Lieber will ich sterben, als in den Libanon zurückkehren. Denk an Kemal Altun, der sich aus dem Fenster gestürzt hat!" Vieles klingt dramatisch und pathetisch, was sich die rund 40 Männer an diesem Donnerstagabend in der kahlen Fabriketage der Alternativen Liste im Berliner Bezirk Schöneberg aufgeregt zurufen. Immer wieder muß der arabische Dolmetscher die aufgeregte Stimmung beruhigen.

Aber das ist schwer, wenn die Situation beunruhigend ist.

Seit Berlin als erstes Bundesland die Aufhebung des einst vom Parlament beschlossenen Abschiebestopps in den Libanon verabschiedet hat, ist die Verunsicherung unter den 1.800 Libanesen und Palästinensern, die bisher mit einer Duldung in der Stadt gelebt haben, stark angewachsen.

Als erste müssen die 410 offiziell in Berlin registrierten Libanesinnen und Libanesen in den nächsten Wochen damit rechnen, daß ihnen die Behörde die Ausreiseaufforderung ins Haus schickt oder ihnen beim Gang zur Ausländerpolizei den Stempel "Flugticket vorlegen" in den Paß drückt. Was soviel heißt wie: entweder du besorgst dir "freiwillig" ein Ticket für den Rückflug nach Beirut oder wir helfen deiner Rückkehr über den Weg in die Abschiebehaft nach. Bis es in Berlin zu Abschiebungen größeren Ausmaßes in den Libanon kommt, werden voraussichtlich noch einige Wochen vergehen, denn erst muß die Ausländerpolizei noch Ausreiseaufforderungen herausschicken, Fristen setzen und etlichen Flüchtlingen auf diplomatischen Wegen, die Berlins Innensenator jüngst ausgehandelt hat, gültige Papiere verschaffen.

Dennoch hat Berlin schon jetzt Pilotfunktion.

Nachdem sich die Innenminister der Länder Anfang Oktober darauf geeinigt haben, ohne Rücksicht auf humanitäre Gründe Flüchtlinge künftig auch in Krisengebiete abzuschieben, werden die ersten Abschiebungen in den Libanon nicht nur für die politisch Verantwortlichen ein Testfall sein, sondern auch für die, die mit politischem Druck und praktischer Hilfe doch noch versuchen wollen, diese zwangsweisen Rücktransporte zu verhindern.

Ansätze zur Gegenwehr

Noch sehr mühsam und vorsichtig regt sich bei den Betroffenen selber Widerstand. Ein Komitee von Libanesen und Palästinensern hat sich gegründet...

Die Alternative Liste hat parallel zu dieser Betroffenen-Gruppe jetzt eine großangelegte Kampagne unter dem Titel "Fluchtburg Berlin - Keine Abschiebung in den Libanon" gestartet...

Skeptische Reaktionen

Jürgen Quandt, Pfarrer in der Kreuzberger Heilig-Kreuz-Gemeinde, die seit Jahren in der Flüchtlingsarbeit engagiert ist, reagiert da eher skeptisch: "Es wird sicher möglich sein, in dem einen oder anderen Fall wirkliche Hilfe zu leisten. Aber ich bin nicht sehr optimistisch was die Veränderung des politischen Klimas anbetrifft." [Vera Gaserow in: taz vom 4.11.1986, S. 5]

und am 24.11.1986 heißt es in der taz schon:

"Bei den politischen Parteien hat die "Fluchtburg-Kampagne" Wirbel ausgelöst. Der ausländerpolitische Sprecher der FDP, Lange, erklärte, Parlament und Justiz könnten solche "eindeutigen Rechtsbrüche" wie das Verstecken von Flüchtlingen nicht durchgehen lassen. Es müsse überprüft werden, ob eine Partei wie die AL noch den "Schutz unserer Verfassung verdiene". Von der evangelischen Kirche, die sich teilweise ebenfalls zur Aufnahme von Abschiebungsbedrohten bereit erklärt hat, fordert die FDP, sich klar von der "Fluchtburg- Kampagne" zu distanzieren.

Die Berliner Ausländerbehörde setzt indessen - wie zur Begründung für die Kampagne - ihre Abschiebungspraxis fort.

Letzte Woche holte sie einen aus dem Flüchtlingslager Shatila stammenden jungen Palästinenser unter Vortäuschung eines Gerichtstermins ab und setzte ihn sofort in ein Flugzeug nach Beirut.

Am Donnerstag steckte die Ausländerpolizei eine 26jährige Libanesin in Abschiebehaft, die sich seit September in Berlin versteckt hielt, und über deren Bleibeantrag die Menschenrechtskommission am ersten Dezember beraten wollte."[ Vera Gaserow, in: taz vom 24.11.1986, Seite 4]

Nun einige grundsätzliche Ausführungen, über was für eine Art von Prozeß wir sprechen, eine Beschreibung des politischen Strafprozesses

Zur politischen Justiz gehören nicht nur die klassischen Straftatbestände, die im engeren Sinne politische Meinungsäußerung und politische Gesinnung kriminalisieren, sondern auch die im allgemeinen Strafrecht niedergelegten gewöhnlichen kriminellen Straftaten, die aus einer politischen Motivation und mit einer politischen Begründung begangen werden.

Sie werden regelmäßig mit dem § 129 a StGB ummantelt, der eine Fülle von politisch motivierten negativen Sondermaßnahmen auslöst.

Die Machthaber in einer rechtsstaatlichen Ordnung verfügen über ein reichhaltiges Waffenarsenal zur Bekämpfung des politischen Gegners: es reicht von der Beeinflussung der öffentlichen Meinung bis zu polizeilichen Mitteln der striktesten Überwachung und systematischen Schikane.

"Im politischen Prozeß wird das Räderwerk der Justiz und ihre Prozessmechanismen um politischer Ziele willen in Bewegung gesetzt..., gerichtsförmige Verfahren politischen Zwecken dienstbar gemacht mit dem Zweck politische Gegner auszuschalten. Dazu kommt die psychologische Wirkung politischer Prozesse auf die Bevölkerung"[ Kirchheimer, Otto, Politische Justiz, Frankfurt 1981, S. 85]

"In den sogenannten Terrorismusverfahren erfüllt die Strafjustiz diese Kriterien in umfassender Funktion:

Sie ist Adressatin, Instrument und Verkünderin innerstaatlicher Feinderklärung in einer Instanz und sorgt gleichermaßen für die Aburteilung des politischen Gegners, der in den sogenannten Terroristen unschwer auszumachen ist, sorgt für die Sonderhaftbedingungen der Betroffenen, für Einschüchterung und Abschreckung politisch unangepasster Individuen und Gruppen sowie für eine gesellschaftliche Ideologie- und Konsensbildung im Sinne der politischen Ordnung und der herrschenden Kräfte.

Insofern ist diese Justiz nicht lediglich eine spezifische Form politischer Herrschaft, sondern in besonderem Maße Instrument der Herrschaftssicherung und -legitimierung"[ Gössner, Rolf, Das Anti-Terror-Sytem, Hamburg 1991, S. 92]

Ein politischer Terroristenprozeß sei dieses Verfahren nicht, ließ die BAW verlauten.

Es mangele schon an dem absoluten Verfolgungswillen der Bundesanwaltschaft, der ihr zwar von bestimmten Kreisen unterstellt werde, aber partout nicht vorhanden ist und an den politischen Erklärungen der Angeklagten, die ihnen vorgeworfenen Straftaten in einen politischen Kontext zu stellen.

Eine öffentliche Darlegung oppositionellen Gedankengutes und die Frage der Notwendigkeit und Legitimität von bewaffneter Politik will die Bundesanwaltschaft gerade aus diesem Prozeß heraus halten.

Daß es der Bundesanwaltschaft vielmehr um eine Entsolidarisierung und um eine Entpolitisierung geht und zwar mit allen Methoden und Mitteln, die das politische Strafrecht bereit hält, wird schon an der Anklage und der Auswahl der Straftatbestände deutlich:

Welche Möglichkeiten standen der Bundesanwaltschaft zur Verfügung?

a)

Die einzelnen Anschläge anzuklagen, ohne die Klammer des Organisationsdelikts § 129 a StGB, hätte nicht ermöglicht, auch den Anschlag auf die Siegessäule mit anzuklagen.

Angesichts der verjährten Körperverletzungsdelikte, wäre bei einem solchen Vorgehen eine einfache Anklage beim Amtsgericht in Betracht gekommen.

b)

Beim tatsächlich angewendeten § 129 a StGB versucht die BAW nun diesen Paragraphen zu entpolitisieren und mangels Prozesserklärungen der Angeklagten gleich den ganzen Strafprozess mit gewöhnlichen kriminellen Taten gleich zu setzen. Über die Sondermaßnahmen politischer Justiz wird dann einfach hinweggewischt und so schlimm wie in den 70iger Jahren noch, ist es ja nicht mehr.

Ein politischer Prozeß kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, meint die Bundesanwaltschaft.

c)

Aber warum hat die BAW eigentlich keine Anklage wegen Hochverrat gewählt?

Ging es der RZ etwa nicht darum die gewaltsame Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu erreichen?

Eine vereinfachte Beweisführung und eine lebenslange Freiheitsstrafe, mindestens jedoch 10 Jahre, wären die Folge. Wäre das nicht wirklich attraktiv für die höchste Anklagebehörde?

Aber nein!

Das wäre gerade die Anerkennung der politischen Motivation der Revolutionären Zellen und eine Anerkennung der Opposition dieser Gruppe.

Aber gerade die Motive und die politischen Beweg- und Hintergründe möchte die BAW nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens machen.

Auch dieser Punkt unterscheidet dieses Verfahren von einem normalen Strafprozess, in dem eine normale Staatsanwaltschaft die Hintergründe für die Taten, für die sie einen Schuldspruch beantragt, erörtert und mit einbeziehen müsste und auch würde.

Adolf Arndt, der Jurist und Anwalt humanitärer Demokratie, sollte nicht Recht behalten als er 1961 schrieb:

"Wer einer Tat angeklagt ist, die sich aus politischer Überzeugung gegen einen politischen Zustand richtet, kann auch für diesen Sinn politisches Gehör beanspruchen ... Im Unterschied zu unfreien Staaten wird es die Kraft des Rechtsstaates sein, daß er sich selbst in Frage stellen lassen kann, weil er sich dem Recht und der Wahrheit verpflichtet und sich seiner selbst gewiß weiß." [zitiert nach Gößner, Rolf , Das Anti-Terror-System, Hamburg 1991, S. 101]

Nicht die politischen Stellungnahmen der Angeklagten machen einen normalen Strafprozess zum politischen Prozeß, indem sie es sind, die den Hintergrund der angeklagten Taten zum Gegenstand des Verfahrens erheben, vielmehr bestimmt der Staat durch eine Reihe von gesondert geschaffenen Verfahrensregeln, Straftatbeständen und einer Aufhebung der Gewaltenteilung, daß es ihm um einen Prozeß gegen Staatsfeinde geht.

Das Wesen des politischen Strafprozess; was kennzeichnet ihn?

Vorweg etwas Staatsbürgerkunde:

Zu den zumindest schriftlich niedergelegten Grundprinzipien des freiheitlich demokratischen Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland gehört unter anderem:

"Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen."

Artikel 97 Absatz 1 Grundgesetz

Die Gewaltenteilung wird in den Artikeln 1 Absatz 3 und 20 Absatz 2 GG geregelt und gehört somit zu den unabänderlichen Prinzipien.

Seit der klassischen Gewaltenteilungslehre, die vor allem auf den englischen Philosophen John Locke (1632 -1704)und den französischen Schriftsteller und Staatsphilosophen Charles de Montesquieu (1689 -1755) zurückgeht, wird unter Gewaltenteilung die Aufteilung der staatlichen Gewalt in mehrere Gewalten verstanden, die sich gegenseitig kontrollieren und beschränken und die von verschiedenen Personen ausgeübt werden. Herkömmlich wird dabei zwischen legislativer, exekutiver und judikativer Gewalt unterschieden.

In Art. 101 GG heißt es:

"Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."

Auch wenn dieser Artikel anknüpfte an die für politische Strafverfahren zuständigen Sondergerichte der NS-Zeit wurde tunlichst vermieden, diesen Sprachgebrauch in das Grundgesetz aufzunehmen.

In Absatz 2 heißt es: "Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden."

Schauen wir uns an, wie die Realität von "unabhängigen Richtern, Gewaltenteilung und gesetzlichem Richter" in Verfahren der politischen Justiz aussieht.

Gelten diese Grundsätze auch da oder stehen sie nur auf dem - geduldigen- Papier?

Politisches Strafrecht wird geprägt von einem Sammelsurium an unbestimmten Rechtsbegriffen und verschwommenen Wendungen:

"unterstützen", "sich einsetzen", "anleiten", "befürworten"," "Bestrebungen", "die Bereitschaft anderer fördern", "stören", "Rädelsführer" "Hintermänner", "Mitglieder", öffentlicher Friede" "Sicherheit", "nach den Umständen geeignet" usw., Deliktskizzen für die der ehemalige Bundesanwalt Wagner eine plausible Erklärung gab:

Das Staatsschutzrecht habe

"Vorgänge und Erscheinungen zu erfassen, die ihrer Natur nach keineswegs immer gegenständlicher, plastischer Art, sondern virulent sind, und die daher auch nur schwer in die gewohnten, klar umrissenen Formulierungen der Gesetzessprache gebracht werden können."[ Bundesanwalt Wagner, im Rechtsausschuß 1951, zitiert nach Sebastian Cobler, "Die Gefahr gehr von den Menschen aus", Seite 92]

Nicht jedes Gericht ist berufen, die "flüssigen Begriffe" und "wertergänzungsbedürftigen Normen" auszulegen; nicht irgendwelchen Feld-, Wald- und Wiesenrichtern wird die Aburteilung dieser gravierenden Tatbestände überlassen.

Als "Bestandteil einer gesunden Rechtsordnung" liegen sie vielmehr "in den Händen einer gewissenhaften, einer zeitnahen, einer verantwortungsfreudigen und einer auserlesenen Richterschaft", wie einer der Mitverfasser des politischen Strafrechts während dessen Beratungen versicherte. [Rotberg, Bundesjustizministerium ´, "Verhandlungen des 38.Deutschen Juristentages, Abteilung E," Tübingen 1951, E 73]

"Warum soll der deutsche Richter nicht auch bis zu einem gewissen Grade teilhaben an der politischen Verantwortung, indem er in schöpferischer Einfühlung in eine nicht immer vollkommen gefasste Norm aus ihr die Erkenntnisse und Grundsätze entwickelt, die nun einmal unter elastischer Anpassung an die jeweiligen Zeitbedürfnisse das Mindestmaß an rechtlicher Sicherung gewährleisten."[ Bundesanwalt Wagner, im Rechtsausschuß 1951, zitiert nach Sebastian Cobler, "Die Gefahr gehr von den Menschen aus", Seite 92]

Gemeint sind die Richter der für die politischen Strafsachen zuständigen Sondergerichte.

Bereits 1951 wurden nicht nur harmlose Kammern für Handelssachen als Ausnahmegerichte eingerichtet, sondern aus Anlaß der Kommunistenverfolgung Staatsschutzsenate zur Verfolgung politischer Straftaten eingeführt - und dies in Kontinuität zu den Sondergerichten der NS-Zeit - bis 1969 sogar direkt diesen Sondergerichten nachgebildet, denn bis zu diesem Zeitpunkt, also fast 20 Jahre lang, gab es noch nicht einmal eine Rechtsmittelinstanz.

Bundesanwalt Max Güde kommentiert 1961 die Sondergerichtsbarkeit so:

"Die heutige politische Justiz judiziert aus dem gleichen gebrochenen Rückgrat heraus, aus dem das Sondergerichtswesen Hitlers zu erklären ist."[ in: Spiegel Nr.28/1961, Seite 25]

Nach § 74 a GVG ist die Verfolgung von Staatschutzdelikten auf spezielle Kammern übertragen und sobald der Generalbundesanwalt ermittelt bzw. es sich um § 129 a oder andere spezielle Staatsschutzdelikte handelt, ist ein Staatsschutzsenat beim Oberlandesgericht - in Berlin das Kammergericht - zuständig.

In der damaligen Debatte im Rechtsausschuss hieß es zur Begründung für die Sondergerichte, daß damit gewährleistet ist, daß in diesen Gerichten "geeignete und erfahrene Richter sitzen, die für die sachgerechte Aburteilung eine besondere Sachkunde" besitzen, wie sie nicht bei jedem Richter vorausgesetzt werden kann". Durch diese Staatsschutzkammern - "eine Aufgabe, die nicht jedem liegt"- soll garantiert werden, daß die Rechtsprechung in diesem Sonderbereich zuverlässig ausfällt, daß "Maßstäbe gesetzt" und "Erfahrungen gesammelt" werden, um eine "Rechtszersplitterung, wie sie sonst möglich wäre" zu vermeiden. Staatsschutzrichter müssten sich "in besonderem Maße durch Staatstreue, bedingungslose Unterwürfigkeit unter die Staatsinteressen etc. auszeichnen." [Aus den Debatten über die Einrichtung von Sonderstrafkammern : v.Weber, "Das Strafrechtsänderungsgesetz"- in: MDR 1951,645; Rotberg, Regierungsvertreter im Rechtsausschuß, 29.6.1951, S.2; O.Schwarz, "Zuständigkeitsfragen im Strafprozeß" in: NJW 1956, 1305; Penner (SPD), Rechtsausschuß, 10.12.1975, S. 2377, während einer Debatte um den § 88 a StGB)]

Um dieses Staatsinteresse, "zuverlässige" Entscheidungen zu erhalten, in seiner Vollendung zu erreichen, hat der Generalbundesanwalt die Möglichkeit, das Oberlandesgericht auszuwählen, das dieses Interesse am besten befriedigt.

Der Generalbundesanwalt wird damit zum eigentlichen Herrn der politischen Sonderjustiz.

Durch diese Konzentration auf eine Ermittlungs- und Anklagebehörde, speziell zum Terrorismus eingerichtete Abteilungen beim BKA und die handverlesenen Sondergerichte, die in den 3. Strafsenat beim BGH zur revisionsgerichtlichen Überprüfung münden, soll garantiert werden, daß das Ergebnis in diesem Sonderbereich zuverlässig ausfällt.

Ich wiederhole noch einmal das Grundgesetz:

"Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen."

"Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."

Glauben Sie immer noch alles was auf dem Papier steht über die Unabhängigkeit der Judikative und die Unzulässigkeit politischer Sondergerichten?

Der sozialdemokratische Politiker Ferdinand Lassalle schrieb 1862 über das Verfassungswesen:

"Wenn Sie in Ihrem Garten einen Apfelbaum haben und hängen nun an denselben einen Zettel, auf den Sie schreiben: dies ist ein Feigenbaum, ist denn dadurch der Baum zum Feigenbaum geworden? Nein, und wenn Sie Ihr ganzes Hausgesinde, ja alle Einwohner des Landes herum versammelten und laut und feierlich beschwören ließen: dies ist ein Feigenbaum - der Baum bleibt, was er war, und im nächsten Jahr, da wird sich's zeigen, da wird er Äpfel tragen und keine Feigen. Ebenso wie wir gesehen haben mit der Verfassung. Was auf das Blatt Papier geschrieben wird, ist ganz gleichgültig, wenn es der realen Lage der Dinge, den tatsächlichen Machtverhältnissen widerspricht."

"Im politischen Strafprozeß geht es nicht um Wahrheitsfindung, sondern um die Ausschaltung des richterlichen Spielraums, die Verwandlung des Richters in einen bloßen Handlanger des Justizapparats, dies soll die sichere Garantie des Urteilsergebnisses erbringen."[ Kirchheimer, Otto, a.a.O.S. 615]

Die Normen des Staatsschutzrechts werden mit Hilfe verfahrensrechtlicher Regelungen durchgesetzt, die den Ablauf politischer Prozesse ebenso bestimmen wie deren Ausgang:

In der Regel ohne Zweifel gegen die Angeklagten.

Nun zu den Rahmenbedingungen dieses Verfahrens:

a)

Am 19.12.1999 wurden die jetzigen Angeklagten Eckle in Frankfurt, Haug und Glöde in Berlin festgenommen und am nächsten Tag dem Ermittlungsrichter in Karlsruhe vorgeführt.

Obwohl die Festgenommenen Haug und Glöde ihre Bezüge ausschließlich in Berlin haben, wird Axel Haug in die JVA Wuppertal und Harald Glöde in die JVA Düsseldorf gebracht, beide in den jeweiligen Hochsicherheitstrakt bzw. eine Hochsicherheitszelle.

-Die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen ist nicht gestattet,

-23 Stunden am Tag sind die Gefangenen in ihrer Zelle eingeschlossen bzw. können sich innerhalb des Traktes bewegen.

-Immer wieder finden überraschende Verlegungen der Gefangenen in andere Zellen statt, während sie beim Hofgang sind. Das schließt natürlich unkontrollierbare Durchsuchungen mit ein.

Sie befinden sich in ständiger Überwachung und Kontrolle jeglicher Handlungen und Bewegungen

-Besuche von Verwandten und Freunden finden mit Trennscheibe und inhaltlicher Gesprächsüberwachung statt. Es sitzen BKA Beamte dabei und schreiben mit und geben jedem Wort, was sie nicht zuordnen können einen konspirativen Hintergrund.

Die ferne Unterbringung ist nur aus sogenannten Terroristenverfahren bekannt.

Die Gründe sind darin zu sehen, die Allmacht der BAW zu demonstrieren, die Verteidigung zu behindern und den Kontakt der Gefangenen zu ihren Angehörigen und Freundinnen und Freunden zu erschweren und die Aufwendungen an Geld und Zeit möglichst in die Höhe zu treiben.

Weder familiäre Bindungen wie die in Berlin lebende Tochter von Harald Glöde noch sonstige Argumente brachten die Bundesanwaltschaft, deren Stellungnahme selbstverständlich wörtlich von dem Ermittlungsrichter Dr.Wolst übernommen wurde, davon ab, zu zeigen, wer das Verfahren führt und wer wie ein Staatsfeind zu behandeln ist.

Aber die ferne Unterbringung hat noch einen anderen Zweck:

Sie dient der "Wahrheitsfindung", so der Ermittlungsrichter.

Gleichzeitig soll damit eine Separierung von einer als Bedrohung wahrgenommenen Solidaritätsbewegung vollzogen werden.

b)

Normalerweise gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer Verteidigung der ungehinderte Verkehr zwischen Verteidigung und Beschuldigtem, das heißt:

der unüberwachte und unkontrollierte Zugang zum Inhaftierten und der ebenfalls unbeschränkte Briefverkehr. Dazu gehört auch die ungehinderte und unkontrollierte Übergabe von Verteidigungsunterlagen.

Der Hintergrund für diese Vorschrift ist, daß der Verteidiger als Organ der Rechtspflege Vertrauen genießt, daß er die ihm zu Verteidigungszwecken eingeräumten Rechte nicht missbraucht.

Anders jedoch verhält es sich in Strafverfahren wegen § 129 a StGB- inzwischen auch § 129 b StGB.

Die Übergabe von Verteidigungsunterlagen und der unkontrollierte Postverkehr sind ausgeschlossen, denn ein Richter kontrolliert die Post zwischen Inhaftiertem und Verteidiger.

Das grundsätzliche Vertrauen besteht automatisch nicht mehr, sobald wegen § 129 a StGB ermittelt wird.

Die Verteidigung wird zum potentiell verdächtigen Komplizen des Inhaftierten, und steht allein durch die Übernahme des Mandats in dem Verdacht, mit dem Beschuldigten gemeinsam die terroristische Vereinigung weiter zu führen.

Zwar soll der Zweck dieses schweren Eingriffs in die Beschuldigtenrechte und die Rechte der Verteidigung - selbst nach der Gesetzeskommentierung - verhindern, daß sich der in Haft Befindliche nicht weiter für die Vereinigung betätigt, doch spielte weder für die Bundesanwaltschaft noch für den Ermittlungsrichter eine Rolle, daß selbst nach Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden die Revolutionären Zellen schon lange nicht mehr existierten.

c)

Das Verfahren findet selbstverständlich in einem Hochsicherheitssaal in Berlin - Moabit statt, mit Panzerglas gegen terroristische Angriffe von außen, einem gesonderten Eingang für Zuschauer, deren Ausweise kopiert werden und die weder eine Schachtel Streichhölzer noch einen Kugelschreiber mit hinein nehmen dürfen. Die Durchsuchungen sind entwürdigend. Schuhe sind auszuziehen und Haare, die über eine Kurzhaarfrisur hinausgehen, werden auf Verdächtiges durchsucht.

Die Vorsitzende erlässt zu Beginn des Verfahrens eine Sicherheitsverfügung, die bewaffnete Polizeibeamte im Saal mit einschließt.

d)

§ 129 a StGB und was ein solches Organisationsdelikt alles möglich macht, nach dem Motto, man nehme ein bisschen linke Gesinnung, etwas Kontaktschuld, dazu eine Prise Kollektivschuld und kommt "widerspruchsfrei" zum Schuldspruch.

"Täter ist nach unserem Rechtsverständnis nur derjenige, der das Delikt tatsächlich begeht. Was jemanden als Täter strafbar macht, ist nicht seine böse Gesinnung, sind nicht seine verwerflichen Ziele und Pläne"[ Roxin, Claus, in: stern vom 10.9.1987, S. 74]

oder auch nach Karl Kraus (1905):

" Und siehe, der Mangel an Beweisen dafür, daß Frau Klein gemordet hat, ward reichlich wettgemacht durch den Überfluß an Beweisen für ihren unsittlichen Lebenswandel."

Da wird eifrig gesammelt am Gesinnungsbild der Angeklagten und einem "who is who" der linken Szene. Wir beschränken uns insoweit auf den Angeklagten Glöde:

-Internet Seiten aus Freilassung.de sollen verlesen werden über aktuelle politische Äußerungen des Angeklagten Glöde zu diesem Verfahren,

-seine politische Arbeit bei der "Forschungsgesellschaft Flucht und Migration" wird als Verdachtsmoment eingeführt, denn auch hier geht es um das Thema Flüchtlingspolitik in der BRD, um so einen Bezug zur Flüchtlingskampagne der RZ in den 80er Jahren herzustellen,

-da wird zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, daß der Angeklagte Borgmann bereits Anfang der 70er Jahre mit dem Angeklagten Glöde gemeinsam die Berufsschule besuchte und beide - verdächtigerweise- gemeinsam bei der Firma "Krone" arbeiteten. Die RZ bekannte sich zu einem Anschlag auf das Fahrzeug des Geschäftsführers der Firma Krone 1974.

Es werden Listen von Mitgliederversammlungen der Kreuzberger Taxigenossenschaft verlesen, da neben dem Angeklagten Glöde gleichzeitig Personen anwesend waren, die der Kronzeuge dem Koordinierungsausschuß und/oder den Revolutionen Viren zuordnet,

da wird eine Geldüberweisung von 500,- DM an Barbara von Werder aus dem Jahre 1995 eingeführt, eine der Frauen, die der Kronzeuge Mousli als Täterin des Anschlags auf das Gentechnische Institut, Berlin im Oktober 1986 bezeichnet

eine Alt-Herren-Runde, die montagabends an einschlägigem Ort im Mehringhof Bier trinkt, wird zum RZ-Treffen oder auch wahlweise zum Koordinierungsausschuss

der Besitz von linker Literatur macht verdächtig und sogar das Kinderbuch mit dem Titel "Rote Zora" wird beschlagnahmt und verstärkt den Verdacht der abzuurteilenden Gesinnung

Können angesichts dieser Stimmungsbilder noch Zweifel an der Mitgliedschaft von Harald Glöde in der RZ von 1989 bis 1995 bestehen und damit an seiner linken Gesinnung, die sich "widerspruchsfrei" zusammenfügt mit der Beteiligung an Anschlägen der Vereinigung RZ?

Für einen Staatsschutzsenat sicherlich nicht.

d) U-Haft schafft Rechtskraft

Hinter der lang andauernden Untersuchungshaft und ihrer besonderen Ausgestaltung für Terroristen steht natürlich die Pflege des Bildes von seiner Gefährlichkeit, verknüpft mit einer entsprechend hohen Straferwartung im Falle der Nicht-Kooperation.

Gleichzeitig ist sie vorweg genommene Strafe für das feststehende Urteil.

Diese unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft diente der Aussageerpressung.

Die Belohnung für Kooperation, also Aussagen, folgte auf dem Fuß. Dabei ging es weder um die Qualität der Einlassungen, sondern lediglich um überhaupt irgendeine Erklärung, wie sich an der Einlassung des Angeklagten Haug zeigt, der nicht einen einzigen - nicht verjährten - Anklagevorwurf einräumte und aus der Untersuchungshaft unverzüglich entlassen wurde oder sogar bei Lothar Ebke, der -bisher-ohne jegliche Einlassung nach nur etwas über drei Monaten Auslieferungs- und Untersuchungshaft von der Haft verschont wurde.

Sieht man sich nun im nach hinein die Strafanträge der Bundesanwaltschaft an, steht die verbüßte Untersuchungshaft in keinem Verhältnis zur beantragten Strafhöhe. Harald Glöde hat bereits fast zwei Jahre und fünf Monate abgesessen. Die BAW beantragte 2 Jahre 9 Monate.

"Im politischen Strafprozess geht es nicht um Wahrheitsfindung, sondern um die Vernichtung von Feinden und die Rehabilitierung von Freunden. Zwei durchaus gegensätzliche Verfahrensziele, die mit ein und derselben Strafprozessordnung erreicht werden sollen. Das setzt ein biegsames Recht und flexible Rechtsanwender voraus. Wir haben beides."[ Heinrich Hannover, Terroristenprozesse, Hamburg 1991, S. 17 ff.]

Wer den Gerichtssaal als Feind betritt, hat in der Regel nichts zu hoffen, wer als Freund kommt, hat nichts zu fürchten.

Die Unterscheidung von Freund und Feind ist schon außerhalb des Gerichtssaals getroffen. Entweder entspricht sie einem herrschenden kollektiven Bewusstsein, oder sie ist durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit interessierter Instanzen vorbereitet.

Wer als Feind und wer als Freund behandelt wird, ist durchaus unabhängig von der Schwere des Verbrechens, das zur Anklage steht.

Die größten Verbrechen bleiben bekanntlich straflos, da diejenigen, die sie begehen auch für ihre Definition zuständig sind.

So wurde der Begriff Terroristen erst populär, als viele der furchtbarsten Terroristen aller Zeiten erfolgreich durch die Maschen des Gesetzes geschlüpft waren.

Ein kleiner Rückblick:

Am 20.12.2003 war der 40ste Jahrestag des Beginns des Auschwitzprozesses, der als Wendepunkt in der deutschen Justiz im Umgang mit NS Verbrechen gilt und den damaligen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer große Anstrengungen kostete gegen den Unwillen der Frankfurter Anklagebehörde und des Gerichts anzukämpfen.

Hier zur Erinnerung einige Zahlen:

Zur Dimension der Opferseite:

Der Frankfurter Auschwitz-Prozess (20. 12. 1963 bis 20. 8. 1965) behandelte ein Menschheitsverbrechen: Im Vernichtungslager Auschwitz starben 965.000 Juden, 75.000 Polen, 21.000 Sinti und Roma, 15.000 sowjetische Kriegsgefangene, 15.000 sonstige Häftlinge. Von Anfang 1942 bis November 1944 fuhren über 600 "Judentransporte" aus fast ganz Europa ins Lager. Auf der Rampe selektierte die SS die Deportierten. Der "Rampendienst" brachte den Beteiligten, meist waren es Ärzte, "Sonderrationen". Direkt in die Gaskammern getrieben wurden Frauen mit Kindern, Alte und Kranke, insgesamt starben so 865.000 Juden. Ins Lager eingewiesen wurden 200.000 Juden. Über die Hälfte überlebte die Haft nicht. Nach der Auflösung des Konzentrationslagers im Januar 1945 kamen zehntausende von Häftlingen auf Todesmärschen und in anderen Lagern um.

Und nun zum Umgang der Justiz mit der Täterseite

Von den etwa 8000 SS-Angehörigen, die ihren Dienst in Auschwitz versahen, wurden nur 45 vor deutsche Gerichte gestellt, insgesamt vor - meist polnischen Gerichten- wurden nur etwa 1/10 also 800 von den SS-Angehörigen angeklagt.

Der Begriff des Terrorismus konnte nie allgemeinverbindlich definiert werden.

Hinter dem vergeblichen Bemühen, eine Definition zu finden, versteckt sich das Eingeständnis, daß der strafrechtliche Zugriff eine eigenwillige Auswahl trifft.

Solange Verbrechen des Staates begangen werden, entschwinden sie der "Kriminalitätswahrnehmung".

Was Kriminalität ist, ist eine Sache der Definition.

Auch "Terrorismus" und "Terroristen" ist eine Sache der Definition. Vielfältige Versuche, Terrorismus allgemeingültig zu definieren, sind gescheitert: Sie mussten scheitern, weil die Inhaber der Definitionsmacht ihren eigenen Terrorismus selbstverständlich ausklammern wollen.

Die Worte des Generalbundesanwaltes Rebmann auf der "Berlin Conference on the Law of the World" in der Arbeitsgruppe Terrorismus haben immer noch ihre Gültigkeit:

" International konnte bisher keine Einigung erzielt werden, was unter dem Begriff Terrorismus zu verstehen ist. Bis heute ist strittig geblieben, wo die Grenzen zwischen Terrorismus und kriegerischer Auseinandersetzungen, Aggressionen, Aufständen oder gerechtfertigtem Widerstand von Völkern und Volksgruppen zu ziehen sind."[ zitiert nach Heinrich Hannover, a.a.O Seite 18]

Was international nicht gelingen konnte, war jedoch im nationalen Machtbereich kein Problem. Die Definition von Terrorismus war gleichbedeutend mit der Aufgabe, den politischen Feind zu definieren.

Dazu gehören Richter, die wissen, wer damit gemeint ist, wenn es heißt:

"Terrorismus ist der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden soll, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129 a StGB genannt sind (vor allem, Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub, Brandstiftung und Herbeiführung einer Explosion."

Das Schlüsselwort, was die unterschiedliche Behandlung von Freund und Feind ermöglicht, ist die freie Beweiswürdigung, die vom Revisionsgericht praktisch nicht mehr überprüfbar ist und für all das Raum im Urteil schafft, was der Begründung des von Anfang an feststehenden Urteils dient. Es geht um die rein formale Bestätigung der vorgegebenen Freund-Feind Unterscheidung. Also muß die dazu passende Wahrheit hergestellt werden. Das Mittel dazu bietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dem bei Bedarf durch gezielte Umgehungen und Außerkraftsetzung aller Regeln der Strafprozessordnung nachgeholfen wird.

Im Feindprozess wird unterschieden zwischen den Zeugen der Anklage, die diese bestätigen, um das von Anfang an feststehende Urteil zu begründen und den Zeugen und Beweismitteln der Verteidigung.

Bei den ersteren spielt es keine Rolle, ob diese Zeugen die Unwahrheit sagen. Es tut ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch- im Gegenteil:

Im Rahmen des Zauberwortes der "freien Beweiswürdigung" wird wohlwollend interpretiert und freundlich und verständnisvoll erklärt: Widersprüche und Unwahrheiten, in diesem Falle als "kleinere Irrtümer" benannt; sie sind "nachvollziehbar", ja machen die Aussage geradezu glaubhaft.

Da heißt es dann, wenn die Lüge doch zu offensichtlich ist:

Der Zeuge hat sich geirrt, er war aber stets sichtlich um die Wahrheit bemüht und hat - (nachdem eine bestimmte Aussage widerlegt war) seine Aussage immerhin: k o r r i g i e r t.

Es wird weiter im Urteil heißen, die Geschehnisse seien lange her und es sei nur zu verständlich, daß die Erinnerung daran, Fehlern unterliege.

Und wieder mit allem Wohlwollen, das dem zum Staatsfreund gewordenen Kollaborateur zu teil werden kann, wird es heißen:

der Kronzeuge habe da etwas verwechselt. Sogar er selbst sprach davon, daß die Erinnerung eben etwas "gepurzelt" sei, was ja auch völlig normal ist in einem "fließenden Prozeß". Außerdem sei sein Gedächtnis schlecht.

Ja, er fleht im Jahre 2000 förmlich darum, diesem schlechten Gedächtnis kein Vertrauen zu schenken, doch dazu ist es zu spät. Inzwischen sitzen fünf Personen bereits seit rund sieben Monaten in Untersuchungshaft.

Und dokumentiert ist dieses Flehen des Kronzeugen natürlich nur in den Gesprächen beim Verfassungsschutz, deren Inhalt gerade nicht eingeführt und eigentlich nie ein Wort davon bekannt werden sollte.

Nach diesem Aufwand mit über tausend Polizisten Sprengstoff und Terroristen zu jagen, Jahren der vollzogenen Untersuchungshaft, immensen Kosten für diesen Kronzeugen, kann man auch einem noch so bettelnden Flehen nicht mehr folgen, ohne das eigene Staatsschutzgesicht zu verlieren.

Ich möchte Ihnen an dieser Stelle ein illustres Beispiel dazu geben:

Frage: Wie viele Pkw haben Sie geknackt?

Antwort: Zwei

Frage: Wann?

Antwort: Einen 1986 und einen 1987

Frage: Warum haben Sie das verwechselt?

Antwort: Das ist normal, ich habe einiges verwechselt

Dem Kronzeugen wird dann folgende Aussage vorgehalten

"Ich weiß mit absoluter Sicherheit, daß ich mit Sigi einen Passat in Berlin-Zehlendorf, Nähe Unter den Eichen, Parkplatz in der Nähe eines Studentenwohnheimes, klaute."

Antwort auf den Vorhalt: "Das habe ich mit Hollenberg verwechselt, Meine heutige Erinnerung ist, daß wir das in Schöneberg gemacht haben."

Bemerkenswert ist dabei einiges:

-Der plötzliche Ortswechsel, nachdem der Kronzeuge informiert wurde, daß das Fahrzeug in der Bernhardstraße an der Grenze zu Berlin Schöneberg entwendet wurde.

daß beide Orte etliche Kilometer auseinander liegen,

-die Behauptung, er habe es mit Hollenberg verwechselt- obwohl das Tatfahrzeug bei Hollenberg nicht entwendet wurde, sondern gekauft. Was gibt es also zu verwechseln?

Es ist das freundliche und wohlwollende Angebot des Senats, der zur Ummantelung einer Lüge anbietet, das ganze "Verwechslung" zu nennen.

Die Krönung ist aber vor allem die ursprüngliche Angabe des Kronzeugen: "Ich bin absolut sicher"

Das Gericht hat wie immer: keine weiteren Fragen.

Die "absolut sichere" Lüge ist zur harmlosen "Verwechslung" mutiert.

Die feinen Differenzierungen des Kronzeugen:

"Ich bin mir sicher",

"Ich bin mir ziemlich sicher",

"Ich bin der festen Überzeugung"

"Ich bin mir sehr sicher",

-"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"

oder manchmal auch etwas einschränkender:

"vermutlich"

"ich glaube"

"ich nehme an"

"meiner Ansicht nach"

"ich bin davon ausgegangen"

"meines Erachtens"

-"ich habe gehört"

Eindeutige Priorität in der Hauptverhandlung hatten allerdings die Worte

"Es ist mir nicht mehr erinnerlich"

Ein weites Repertoire über das der Kronzeuge verfügt.

Die BAW lobt deshalb die Differenzierungsfähigkeit des Kronzeugen, die Fähigkeit zu unterscheiden, in sichere und weniger sichere Angaben.

Sollte man meinen, wenigstens der Angabe: "Ich bin mir absolut sicher" könne man bedenkenlos folgen und auf solche Angaben wenigstens eine Verurteilung stützen, zeigt sich bereits an dem erwähnten Beispiel, daß die Angabe "Ich bin mir absolut sicher, daß ich mit Sigi einen PKW in Zehlendorf Unter den Eichen (als Fluchtfahrzeug für den Anschlag auf Korbmacher) klaute." aber auch gar nichts wert ist und erst recht die scheinbar große äußere Differenzierungsfähigkeit des Kronzeugen jedenfalls nicht mit Inhalt gefüllt werden kann.

Doch auch das lässt sich im Rahmen der sogenannten "freien Beweiswürdigung" hinbiegen:

"Verwechslung" hört sich immer gut an, und lässt die Falschaussage verharmlosend in einem milden Licht erscheinen:

Eine Verwechslung ist nicht vorwerfbar und auch zu menschlich.

Nur: Der Senat hat bei seiner Hilfestellung bei der Frage: "Warum haben Sie das verwechselt?" übersehen, daß es nichts zu verwechseln gab:

zwischen einem gekauften PKW im Fall Hollenberg und einem an anderem Ort entwendeten PKW im Fall Korbmacher.

Konsequenzen hat dies selbstverständlich nicht.

Die Beweisaufnahme wird zum Schein durchgeführt, um die bereits feststehende Verurteilung mit einem rechtsstaatlichen Mantel zu umgeben und die Aussage des Kronzeugen anklagegemäß zu recht zu biegen, eben wirklich "frei zu würdigen- auch wenn diese "freie Würdigung" außerhalb des Rechts steht.

Aber es geht ja auch nicht um Wahrheitsfindung, sondern um die Aburteilung von Staatsfeinden, mit Hilfe eines Staatsfreundes, der es selber kaum fassen kann, daß er vom ehemaligen Feind zum Freund mutieren konnte und ihm so jegliche Unterstützung zuteil wird.

Kronzeugen haben ein tiefes Gespür dafür, welche Behandlung dieser Staat für Staatsfeinde vorsieht.

1978:

Im Vernehmungsprotokoll des Kronzeugen Volker Speitel heißt es, daß er befragt worden sei, ob er in irgendeiner Weise durch Justizorgane oder durch die Polizei unter Druck gesetzt worden sei, damit er Angaben mache. Nein, das sei nicht der Fall, erklärte er, ihm seien auch keine Versprechungen gemacht worden. Und dann heißt es wörtlich:

"Ich habe lediglich die Zusicherung eines fairen Prozesses und darauf will ich mich berufen."

Also: Weder Druck noch Versprechungen, aber die Zusicherung eines fairen Prozesses. Merkwürdig, diese Zusicherung einer Selbstverständlichkeit. Jeder Angeklagte hat Anspruch auf ein faires Verfahren, nicht nur der Kronzeuge.

Diese scheinbare Selbstverständlichkeit verrät ein Herrschaftswissen, dem die Unfairness des gängigen Terroristenverfahrens bewusst ist und statuiert die Ausnahmen für Überläufer, daß für sie die Strafprozessordnung gilt, daß ihnen die im Grundsatz des "fair trial" enthaltenen Mindestanforderungen an ein rechtsstaatliches Strafverfahren zugute kommen sollen. Dies ist die Tarnbezeichnung für Freundschaftsdienste, die den Begünstigten von der terroristischen Feinderklärung ausnehmen. [Heinrich Hannover, Terroristenprozesse, Hamburg 1991, S. 139]

Über zwanzig Jahre später, im Dezember 2000 ereignet sich folgende denkwürdige Begebenheit:

Der Kronzeuge bittet nach seinem Verfahren und noch vor den Weihnachtsfeiertagen um ein Gespräch mit dem führenden Ermittler Schulzke, der inzwischen im Ruhestand ist. Also ein rein privates Treffen. Der Kronzeuge bedankt sich bei Schulzke.

Auf die erstaunte Frage der Verteidigung an den Zeugen Schulzke "wofür" sich Mousli denn bei ihm bedankt habe, antwortet Schulzke:

"Dafür, daß er ein rechtsstaatliches Verfahren bekommen hat. Davon ist er nicht ausgegangen."

So wie 1978 weiß auch der Kronzeuge unserer Tage, was der Rechtsstaat der BRD für ihn als Staatsfeind eigentlich vorsieht und ist deshalb dankbar überrascht.

Der "unabhängige" Staatsschutzsenat

a)

Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung passiert der Vorsitzenden ein kleiner faux pas:

Die bereits frühzeitig feststehende Grundhaltung, anklagegemäß zu verurteilen, wird aus Unachtsamkeit Preis gegeben:

Rein zufällig begegnet die Vorsitzende in der Geschäftsstelle des Kammergerichts einer Verteidigerin des Angeklagten Glöde und schildert ihr die Schwierigkeiten in der Bewältigung der Gestaltung der anstehenden Hauptverhandlung. Doch es bleibt nicht bei der Erörterung allgemeiner Fragen des Aufbaus der Beweisaufnahme, sondern die gesamte Hilflosigkeit gegenüber der Aktenfülle und was hinter den Aussagen des Kronzeugen wirklich steckt, macht sich dann Luft in den Worten

"Ihnen kann ja Ihr Mandant wenigstens helfen."

Die Vorsitzende meint also, der Angeklagte Glöde, der eigentlich trotz andauernder Untersuchungshaft weiterhin als unschuldig gelten sollte, könne offensichtlich seiner Verteidigung weiterhelfen, die Interna der RZ aufzuklären.

Wie sich dann in den nächsten Jahren erwartungsgemäß zeigt, setzt der Senat einzig und allein auf die BAW, deren Auftrag es ist, eine Verurteilung um jeden Preis durchzusetzen und auf diesem Wege dem Senat jede erdenkliche Hilfestellung bietet.

b)

Der Angeklagte Glöde ist ebenso wenig wie seine Verteidigung bereit und in der Lage, "weiter zu helfen", sondern er verteidigt sich klassisch: gegen die Anklage - ohne die Strategie der "rupture", der Konfrontation nach Jacques Vergès zu wählen.

Die klassische Strategie führt zwar nicht zu Ehrengerichtsverfahren oder Kriminalisierung der Verteidigung, aber doch immerhin zur Kriegserklärung der Bundesanwaltschaft ihr gegenüber - übrigens wenige Tage nach dem 11.9.2001, der weltweiten Kriegserklärung gegenüber dem Terrorismus, dem Bösen und den Schurkenstaaten.

Dieser "Krieg" dauert bis heute an und setzt sämtliche bisweilen noch eingehaltenen Regeln außer Kraft.

In der Formulierung der Bundesanwaltschaft vom 6.10.2001 heißt es parallel dazu:

"Mit einer solcherart agierenden Verteidigung sehen wir keine gemeinsame Grundlage mehr. Die Bundesanwaltschaft hat in diesem Verfahren bisher versucht, einen "Krieg" mit der Verteidigung zu vermeiden, die Möglichkeit des Miteinander - Sprechens und des professionellen Umgangs miteinander offen zu halten. Das jetzt an den Tag getretene Verhalten mit dem Ziel einer "Totalvernichtung" der bürgerlichen Existenz des Zeugen Mousli stellt eine Aufgabe des notwendigen Minimums an Gemeinsamkeiten dar, zu denen wir auch den Respekt vor der Person eines "Kronzeugen" zählen.

Wir werden hierauf entsprechend reagieren. Gehen Sie also davon aus daß wir Versuche, Zeugen mit sachlich nicht gebotenen und unfairen Mitteln persönlich zu demontieren oder Beweismittel zu Propagandazwecken zu missbrauchen, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln verhindern werden.

Im übrigen werden wir unsere Kooperationsbereitschaft gegenüber solcherart auftretenden Verteidigern auf das prozessrechtlich Unumgängliche beschränken."

Zur Erinnerung :

Was war der Kriegserklärung vorausgegangen?

Die Verteidigung legte anhand der Zusammenfassung, noch nicht einmal der wörtlichen Wiedergabe, eines bis kurz zuvor rechtswidrig unterschlagenen Telefongesprächs dar, daß auch die nunmehr überraschend zu Tage getretenen über 1000 Kassetten à 90 Minuten, Material, das aus unterschlagenen Telefonüberwachungen stammte, immer noch unvollständig war und bis heute ist.

Doch die Kriegserklärung der BAW ist das eine. Die Nichtreaktion des Senats das andere.

Obwohl der Angeklagte Glöde an die Fürsorgepflicht des Senats appelliert und ihn auffordert, die BAW zur Mäßigung anzuhalten, schweigt der gesamte Senat, macht sich damit die Kriegserklärung zu eigen und setzt auch nach außen deutlich sichtbar die Identität von Staatsanwaltschaft und Gericht fort.

c)

Steht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung das Ergebnis fest, ist nur konsequent, daß der Senat an einer Aufklärung nicht interessiert ist.

Dies drückt sich aus an der immer wiederholten Frage der Vorsitzenden an alle Zeugen:

"Und weiter?"

Noch nicht einmal eine gesunde Neugier legt der Senat an den Tag, wenn der Kronzeuge die abstrusesten Geschichten erzählt. Nicht einmal kritische Nachfragen werden an ihn gestellt.

Beweisanträge werden regelmäßig mit der wortwörtlich übernommenen Begründung der Stellungnahmen der BAW abgelehnt, da die "Aufklärungspflicht des Gerichts nicht gebietet, dem Beweisbegehren nachzugehen.

Stellungnahme der BAW und Beschlussbegründung des Senats unterscheiden sich lediglich in der Formatierung des Textes.

Das eigene Werk des Senats besteht in Einleitungs- und Schlusssätzen.

Ein unabhängiger Beobachter kann keinen Unterschied zwischen der BAW und dem Gericht feststellen. Vielmehr ist es die BAW, die dem Senat vorgibt, was zu tun ist.

Die Gestik der Vorsitzenden- den Kopf immer fragend zu ihrer linken Seite gewandt- unterstreicht dies noch.

Ein kleines Beispiel zur Anschauung:

Der Senat beabsichtigt Texte zu verlesen, die unter der Web-Seite www.freilassung.de veröffentlicht sind und als Autor Harald Glöde bezeichnen.

Die Verteidigung widerspricht und hält eine Verlesung und Verwertung für unzulässig, da die Urheberschaft der Texte nicht nachvollziehbar ist.

Nachdem die Vorsitzende an ihrer Anordnung festhält wird ein Gerichtsbeschluss beantragt.

Nach einer Pause wird die Verhandlung fortgesetzt. Die Vorsitzende will gerade den Beschluß bekannt geben, daß die Verlesung angeordnet wird, da meldet sich die Bundesanwaltschaft zu Wort und schließt sich, wenn sie auch ungern "der Verteidigung in die Bresche springt" - an diesem Punkt den Ausführungen der Verteidigung an und widerspricht ebenfalls der Verlesung.

Das Gericht zieht sich erneut zur Beratung zurück und gibt nunmehr bekannt, daß eine Verlesung nicht mehr beabsichtigt ist.

d)

Der unbedingte Verurteilungswillen und die Befangenheit des Senats wird auch an folgendem Haftfortdauerbeschluß deutlich:

Auf Seite 4 des Beschlusses vom 12.4.2001heißt es:

..."Trotz dieser Umstände haben die Angeklagten im Falle ihrer Verurteilung angesichts der Schwere der hier vorgeworfenen Taten und der gegebenen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn bzw. 15 Jahren zu rechnen. Dabei werden, soweit eine Tatbeteiligung nachgewiesen werden kann, die an den Geschädigten Hollenberg und Korbmacher verübten Körperverletzungen, obwohl diese Delikte bereits verjährt sind, erschwerend zu berücksichtigen sein...."

Hinsichtlich des Angeklagten Glöde heißt es in der Anklageschrift auf Seite 115:

"Durch die vom Landgericht Berlin in letzter Tatsacheninstanz am 27.Februar 1989 erfolgte Verurteilung wegen Betruges (Teilnahme an der "Postsparbuchaktion") ist die Strafklage hinsichtlich der vor der Verurteilung liegenden mitgliedschaftlichen Betätigungsakte verbraucht. Davon erfasst ist auch seine Teilnahme an dem am 1.September 1987 verübten Anschlag auf Dr. Korbmacher."

Dem Angeklagten Glöde kann also selbst im Falle einer nachgewiesenen Tatbeteiligung an dem Anschlag auf Korbmacher nichts, aber auch gar nichts erschwerend zur Last gelegt werden, da bereits Strafklageverbrauch eingetreten ist.

Die Bundesanwaltschaft als Herrin des gesamten Verfahrens

-Waffengleichheit

Die Ermittlungsakten wurden durch die BAW nach eigenem Gusto vollständig umstrukturiert, so daß der Gang der Ermittlungen nicht mehr nachvollziehbar ist, jeglichen Manipulationen Tür und Tor geöffnet ist, da niemand mehr erkennen kann, was alles im einzelnen fehlt.

Doch auch jede Manipulation hat Schwachpunkte und gelingt selten perfekt.

Im Laufe dieses Verfahrens hat sich die Bundesanwaltschaft einen zweifelhaften Ruf erworben: Sie ist Meisterin darin, unzählige Akten und Ermittlungsvorgänge der Verteidigung vorzuenthalten und bis heute zu unterschlagen.

Natürlich auch dem Gericht, nur daß der Senat daran keinen Anstoß nimmt und nicht einmal aus seiner Fürsorgepflicht den Angeklagten gegenüber, darauf hinwirkt, für Waffengleichheit zu sorgen. Obwohl die BAW oftmals versicherte, keine weiteren Akten zu haben, stieß die Verteidigung immer wieder auf fehlende Aktenbestandteile.

Zur Begründung biegt sie das Recht auf Akteneinsicht bis es zerbricht und behauptet, Akten, die nicht für dieses Verfahren geschaffen wurden, unterliegen nicht der Akteneinsicht.

Die Auswahl jedoch, welche der in diesem Verfahrenskomplex geschaffenen Ermittlungsvorgänge in den hiesigen Akten abgelegt werden und welche unter anderen Aktenzeichen versteckt werden, trifft zuvor die Bundesanwaltschaft ganz allein. Und kaum ist etwas mit einem neuen Aktenzeichen ./. unbekannt versehen, gehört es nicht mehr zu diesem Verfahren.

Aber der Senat lässt auch das mit sich machen, was natürlich in einem Prozeß, in dem es nicht um Wahrheitsfindung und Aufklärung geht, sondern darum, ein bereits feststehendes Urteil in den Deckmantel eines ordentlichen Strafprozesses zu hüllen, nur konsequent ist.

Das Urteil lässt sich mit oder ohne vollständige Akten schreiben.

Bei den unterschlagenen Akten handelte es sich häufig um entlastende Ermittlungen, die abgesondert wurden in sogenannten Strukturverfahren, Ermittlungen, die die Glaubwürdigkeit des Kronzeugen in Frage stellen könnten bis hin zu originären Aussagen des Kronzeugen.

Einem normalen Strafgericht wäre schon längst der Kragen geplatzt angesichts dieser unzähligen Unterschlagungen und gleichzeitigen Beteuerungen, die Akten seien vollständig vorgelegt.

Die Hamburger Kammer im Fall Mzoudi hat nach den rechtswidrigen Unterschlagungen von Entlastungsmaterial die richtigen Konsequenzen gezogen und den Angeklagten sofort freigelassen, um sich nicht länger an der Nase herum führen zu lassen.

Doch es ist nicht nur Desinteresse des Senats, oder daß es sowieso schon zu viele Akten sind, sondern auch Hilflosigkeit gegenüber der allmächtigen und das Verfahren führenden Bundesanwaltschaft.

So antwortete die Vorsitzende auf die Frage, warum sie denn nun nicht endlich auf einer vollständigen Aktenvorlage bestehe mit den Worten "Was soll ich denn machen?"

Es hätte Auswege gegeben, dem hohen politischen Druck zu entgehen:

Die Selbstablehnung.

Die Verteidigung beantragte bereits am 20.11. 2000 die Vorlage sämtlicher TÜs und Wortprotokolle.

Mit Schreiben vom 2.2.2001 führt die Bundesanwaltschaft folgendes aus:

"Die vom Bundeskriminalamt erstellten wörtlichen Protokollierungen der Ferngespräche, die auf den von Tarek Mousli benutzten Anschlüssen geführt worden sind, befinden sich in dem auch den Verteidigern vorliegenden Band 20 der Sachakten. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Wortprotokolle der auf den von Tarek Mousli benutzten Fernsprechanschlüssen geführten Telefonate"

Daß dies nicht der Wahrheit entspricht, ist inzwischen allgemein bekannt.

Schließlich wurden zunächst 11 Stehordner mit weiteren Wortprotokollen überreicht, aus denen sich Hinweise ergaben, daß weitere TÜs vorhanden sind und die sodann in der Vorlage von über 1000 Cassetten à 90 Minuten nebst weiterer Protokolle in 23 Stehordnern mündeten.

Da die BAW diese TÜs für wertlos erachtet, folgt der Senat dieser Auffassung natürlich ebenfalls. Die Beweisaufnahme wird fortgesetzt, ohne daß die Verteidigung sich auf diese riesigen Mengen weiteren Materials einstellen kann und ihre Strategie darauf ausrichten kann.

All das ist zum Alltag im Staatsschutzprozeß geworden, einem Prozeßalltag außerhalb des Rechts.

Die dritte Kraft im Hintergrund, die für das Gelingen des Prozesses sorgt:

Der Verfassungsschutz

Welche Rolle der Geheimdienst wirklich gespielt hat, blieb bisher auch in diesem Verfahren weitgehend im Dunkeln.

Die nur unvollständig vorgelegte und weiterhin geheim gehaltene Einbürgerungsakte des Kronzeugen zeigt aber bereits, daß alles was den Verfassungsschutz und den Kronzeugen seit Beginn der 80er Jahre betrifft, der Verteidigung vorenthalten wird.

Nur rein zufällig erhält Mousli am 20.11.1997 seine Einbürgerung, nachdem er sich seit mindestens 1984 erfolglos darum bemüht hatte.

Rein zufällig beginnen an diesem Tag angeblich erstmalig die Ermittlungen mit einem Ferngespräch zwischen den Zeugen Möller und Schulzke, in dessen Folge dann die wundersame Zuordnung des Sprengstofffunds 1995 bei Slawinski zu den RZ überraschend gelingt.

Die Aufklärung dieses Komplexes wird den künftigen Durchgängen vorenthalten bleiben.

Bekannt wurden in diesem Verfahren nur sechs Gespräche des Kronzeugen mit Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Jahre 2000.

Der Inhalt ist allerdings bis heute weitgehend unbekannt und wie immer sieht der Senat keinen Aufklärungsbedarf, um die Aussageentwicklung des Kornzeugen nach zu verfolgen

Schließlich gehen die BAW und der Senat, der sich ihr anschließt sogar so weit, das Verwaltungsgericht, das die Sperrerklärungen aufgehoben hat, als inkompetent herabzuwürdigen und ihm eine Kompetenzüberschreitung zu unterstellen.

Der blanke Hohn ist es, wenn die Ablehnung der Aussetzung am 4.7.03 mit der "Fürsorgepflicht gegenüber den Angeklagten und der Gewährung eines fairen Verfahrens" begründet wird. Als weiteres Argument wird die "Prozessökonomie" herangezogen.

Nur die Wahrheitsfindung interessiert den Senat nicht.

Mit der Ablehnung der beantragten Aussetzung werden gerade eklatant die Rechte der Angeklagten verletzt- nicht umgekehrt.

Aber offensichtlich sind dem Senat doch die Gesprächsprotokolle ungeschwärzt bekannt, wenn er behauptet:

"Die Protokolle enthalten keine Vernehmungen des Zeugen Mousli über Einzelheiten des hier maßgeblichen Tatgeschehens."

Gleichzeit wird eine Aussageentwicklung bei dem Kronzeugen geleugnet, die sich sowohl dem Verwaltungsgericht als "unbefangenes" Gericht so wie jedem Außenstehenden von selbst erschließt.

Dies ist um so mehr von Bedeutung als wesentliche Belastungen des Zeugen vom Hörensagen stammen.

Dabei ist nicht das wesentliche, daß der Kronzeuge Hinweise bekommt vom BfV und diese aufgreift.

Das ist eine Sache und entspricht jahrzehntelanger Praxis in der Zusammenarbeit zwischen dem Verfassungsschutz und seinen "Mitarbeitern".

Eine kleine Szene dazu aus den Anfängen der siebziger Jahre [zitiert nach Stefan Aust, in: "Hundert Blumen", Seite 54 f.], die sich liest als wäre sie eben gerade passiert:

Ulrich Schmücker zu seinen Gesprächen mit Verfassungsschützer Rühl:

" Ich erzählte Rühl alles, was er meiner Meinung nach hören wollte, alles, was ich mir in den vergangenen 1 ½ Jahren zu Recht gelegt hatte. Ein Sammelsurium aus Angelesenem und Hörensagen, aus frei konstruiertem und übertrieben dargestellten Fakten, die Rühl überprüfen konnte und solchen, die er mir selbst gegeben hatte und während des Gesprächs gab. Ich hatte ihn so geil darauf gemacht zu hören, was sein V-Mann in spe so alles wusste, daß er seine Skepsis überwand und schluckte, was ich ihm vorsetzte."

Wenn Schmücker sich nicht mehr genau erinnern konnte, wenn ihm Namen, Daten und Fakten fehlten, sprang Rühl helfend ein.

"Wie war das denn noch?"

Daraufhin packt Rühl ein paar mitgebrachte Aktenordner auf den Tisch, die mit "VS vertraulich" gekennzeichnet waren. Er blätterte und las Schmücker vor, was dieser vergessen hatte. Dann legte Rühl Schmücker eine Liste mit sämtlichen Sprengstoff- und Brandanschlägen von Herbst 71 bis Frühjahr 72 mit Datum, Ort, Zeit, Beschaffenheit der Bomben vor.

"Welche Anschläge gehen dabei auf das Konto der Bewegung 2. Juni?"

Schmücker antwortete so gut er konnte. Rühl gab ihm konkrete Anhaltspunkte und Schmücker stellte die Zusammenhänge her. Als die beiden mit ihrer Gemeinschaftsarbeit fertig waren, packte Rühl die Schreibbogen zusammen und sagte:

"Ich muß das Protokoll zum dienstinternen Gebrauch natürlich weiterleiten, aber weder Polizei noch Justiz werden davon erfahren. Machen Sie vor Oberstaatsanwalt Braun auf keinen Fall weiter gehende Aussagen."

So arbeitete der Verfassungsschutz Anfang der 70 er Jahre -und wie man im hiesigen Verfahren verfolgen konnte, kontinuierlich bis heute.

Es mag Verständnis dafür geben, daß jemand Gedächtnisstützen braucht, es mag sogar angehen, daß Namen und Fakten geliefert werden. Das alles ist noch nicht wirklich das entscheidende Problem.

Das Problem stellt sich dann, wenn der Kronzeuge wahrheitswidrig angibt, daß es sich um seine eigenen Erkenntnisse handelt, vorgibt "es sei ihm jetzt noch etwas eingefallen" er wolle noch etwas ergänzen.

Doch auch das ist noch nicht das eigentlich skandalöse, daß Zeugen die Unwahrheit sagen.

In diesem Verfahren war es trotz der Schwärzungen der Protokolle des VS möglich, nachzuweisen, zwar nicht erkennbar für diesen Senat, aber erkennbar für ein Verwaltungsgericht, daß der Kronzeuge vor den Gesprächen mit dem Verfassungsschutz auf bestimmte Fragen keine Antwort wusste, dann die entsprechenden Informationen geliefert bekam und in der nachfolgenden Vernehmung beim BKA genau diese Erkenntnisse als eigene kund tat.

Die Regeln des Strafprozesses gelten hier nicht mehr - "ausnahmsweise", weil es um Terrorismusbekämpfung geht, haben sie zurückzutreten, und ordnen sich den geheimen Regeln des Geheimdienstes unter, denn es geht denen ja auch um Terrorismusbekämpfung.

Und die Aufgabe aller Regeln wird sogar gegen ein Verwaltungsgericht durchgesetzt, das Sperrerklärungen aufhebt und zumindest doch eine genauere Begründung für die Geheimhalterei des Geheimdienstes haben möchte, eines Geheimdienstes, der mit dem vom Feind zum Freund gewechselten Kronzeugen sogar seine Geheimnisse austauscht.

So vollendet kann der Rollenwechsel sein.

Zum Abschluß ein Zitat von dem Philosophen , Mathematiker und Physiker Blaise Pascale, der zutreffend beschreibt: [Blaise Pascale in: Pensées, I, VIII,9]

"Gerechtigkeit unterliegt dem Streit; Macht ist klar zu erkennen und unstreitig. Deshalb konnte man die Gerechtigkeit nicht mit Macht ausstatten, denn die Macht hat der Gerechtigkeit widersprochen und gesagt, sie sei ungerecht: vielmehr sei sie, die Macht, gerecht. Da man also nicht zuwege bringen konnte, daß das, was gerecht ist, mächtig werde, hat man dafür gesorgt, daß das, was mächtig ist rechtens sei."

Wollte sich der Senat wenigstens auf den Weg der Rechtsstaatlichkeit begeben, dann bliebe nur eine einzige Entscheidung :

F r e i z u s p r e c h e n

 

Editorische Anmerkungen 

Der Text ist eine Spiegelung von
http://www.freilassung.de/prozess/ra/080104a.htm