Nach
den Beamtengesetzen in Bund und Ländern darf in das
Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür
bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich-demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, sind Beamte
verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes
für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen.
Es
handelt sich hierbei um zwingende Vorschriften. Jeder
Einzelfall muß für sich geprüft und entschieden werden. Von
folgenden Grundsätzen ist dabei auszugehen: Bewerber: Ein
Bewerber, der verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt,
wird nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt. Gehört ein
Bewerber einer Organisation an, die verfassungsfeindliche
Ziele verfolgt, so begründet diese Mitgliedschaft Zweifel
daran, ob er jederzeit für die freiheitlich-demokratische
Grundordnung eintreten wird. Diese Zweifel rechtfertigen in
der Regel eine Ablehnung des Anstellungsantrages. Beamter:
Erfüllt ein Beamter durch Handlungen oder wegen seiner
Mitgliedschaft in einer Organisation verfassungsfeindlicher
Zielsetzung die Anforderungen des § 35
Beamtenrechtsrahmengesetz nicht, auf Grund derer er
verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten,
so hat der Dienstherr auf Grund des jeweils ermittelten
Sachverhaltes die gebotenen Konsequenzen zu ziehen und
insbesondere zu prüfen, ob die Entfernung des Beamten aus dem
Dienst anzustreben ist.
Für
Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten
entsprechend den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen
dieselben Grundsätze.
Gemeinsame
Erklärung des Bundeskanzlers und der Ministerpräsidenten der
Bundesländer, 28. Januar 1972
Nach
den Beamtengesetzen von Bund und Ländern und den für
Angestellte und Arbeiter entsprechend geltenden Bestimmungen
sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes verpflichtet,
sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes positiv zu bekennen und für deren Erhaltung
einzutreten. Verfassungsfeindliche Bestrebungen stellen eine
Verletzung dieser Verpflichtung dar. Die Mitgliedschaft von
Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Parteien oder
Organisationen, die die verfassungsmäßige Ordnung bekämpfen —
wie auch die sonstige Förderung solcher Parteien und
Organisationen —, wird daher in aller Regel zu einem
Loyalitätskonflikt führen. Führt das zu einem Pflichtverstoß,
so ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahmen der
Dienstherr ergreift.
Die
Einstellung in den öffentlichen Dienst setzt nach den
genannten Bestimmungen voraus, daß der Bewerber die Gewähr
dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich
demokratische Grundordnung eintritt. Bestehen hieran
begründete Zweifel, so rechtfertigen diese in der Regel eine
Ablehnung.
Editorische Hinweise
Beide Dokumente
wurden entnommen: Hanspeter Knirsch, Bernhard Nagel, Wolfgang
Voegeli. "Radikale im öffentlichen Dienst" - Eine
Dokumentation, Frankfurt/M. Mai 1973, S.11f