Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela
vom 24. März 2000 (Auszüge)
02/07

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Abschnitt III, Die Menschenrechte, Grundrechte und Pflichten

Artikel 72 (Kapitel IV, Die politischen Rechte und die Volksabstimmungen): Für alle diejenigen, die durch allgemeine Wahlen in Ämter der Verwaltung und Rechtssprechung berufen worden sind, kann das Mandat widerrufen werden. Nach Ablauf der Hälfte der Amtszeit, für die der Amtsträger oder die Amtsträgerin gewählt wurde, können mindestens zwanzig Prozent der in der entsprechenden Verwaltungseinheit eingetragenen Wahlberechtigten die Durchführung einer Volksabstimmung beantragen, um dessen oder deren Mandat zu widerrufen. ...

Artikel 84 (Kapitel V, Die sozialen Rechte und die Familie): Um das Recht auf Gesundheit zu gewährleisten, schafft der Staat ein öffentliches nationales Gesundheitssystem und betreibt dieses unter staatlicher Leitung. ... Die öffentliche Infrastruktur der Gesündheitsvorsorge ist Eigentum des Staates und darf nicht privatisiert werden. ...

Artikel 87: Jeder hat das Recht auf Arbeit und die Pflicht zu arbeiten. Der Staat sorgt dafür, daß die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um jedem eine produktive Beschäftigung zu ermöglichen, die ihm ein würdiges und annehmbares Auskommen erlaubt und die volle Ausübung dieses Rechts ermöglicht. ...

Artikel 88: Der Staat garantiert die Gleichheit und Gleichstellung von Mann und Frau in der Wahrnehmung des Rechts auf Arbeit. Der Staat erkennt die Hausarbeit als eine Wirtschaftstätigkeit an, die Mehrwert erzeugt und Werte sowie sozialen Wohlstand schafft.

Artikel 97: Alle Beschäftigten des öffentlichen und privaten Sektors haben das Recht auf Streik. ...

Artikel 102 (Kapitel VI, Die Rechte auf dem Gebiet der Kultur und der Bildung): Bildung und Ausbildung sind ein Menschenrecht und eine grundlegende Pflicht der Gesellschaft; sie sind demokratisch, kostenlos und als Pflicht zu gestalten. ...

Abschnitt IV, Der Aufbau der nationalen öffentlichen Gewalt

Artikel 190 (Kapitel I, Die Nationale Gesetzgebende Gewalt): Die Abgeordneten der Nationalversammlung dürfen nicht Eigentümer oder Eigentümerinnen, Verwalter oder Verwalterinnen oder Leiter oder Leiterinnen von Unternehmen sein, die mit staatlichen juristischen Personen Verträge abschließen, noch dürfen sie Zivilrechtsangelegenheiten mit Gewinnabsicht mit diesen betreiben. Bei der Abstimmung über Angelegenheiten, bei denen wirtschaftliche Interessenskonflikte entstehen, müssen sich die Abgeordneten der Nationalversammlung, die in solche Konflikte verwickelt sind, der Stimme enthalten.

Artikel 191: Die Abgeordneten der Nationalversammlung dürfen keine öffentlichen Ämter annehmen oder ausführen, ohne ihr Mandat zu verlieren, ausgenommen Lehrtätigkeiten, akademische, gelegentliche oder beratende Tätigkeiten, sofern nicht für sie Voraussetzung ist, sich ihnen ausschließlich zu widmen.

Editorische Anmerkungen

Quelle: Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela vom 24. März 2000, 1. deutschsprachige Auflage, herausgegeben vom Netzwerk Venezuela und der Botschaft der Republik Venezuela in der BRD