Bernard Schmid  berichtet aus Frankreich

Niederlage der Direktion – Die CGT setzt sich durch
Erste „Personal-Abstimmung“ im Rahmen des neuen „Arbeitsgesetzes“

04/2017

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Niederlagen rächen sich gewöhnlich: Dort, wo es nicht gelingt, Maßnahmen der Herrschenden zu verhindern – trotz eines dagegen geführten, intensiven sozialen Kampfes –, bezahlen die Lohnabhängigen in der Regel jahrelang die Rechnung dafür.

Vielleicht laufen die Dinge, jedenfalls für einen Teil der Lohnabhängigen (je nach Unternehmen und Branche), im Falle des heftig umkämpften französischen „Arbeitsgesetzes“ doch etwas anders. Dessen Verabschiedung im vorigen Jahr, gegen die sich von März bis Juli 2016 eine breite und z.T. auch militante soziale Bewegung richtete (mit Nachläufern in Gestalt eines „Aktionstags“ am 15. September 16), konnte nicht verhindert werden: Das Gesetz wurde am 08. August 2016 im Amtsblatt veröffentlicht und trat dadurch in Kraft. Allerdings benötigt es, um auch „Früchte zu tragen“, in vielen Bereichen konkrete Umsetzungshandlungen in den einzelnen Unternehmen, in Gestalt von Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften – auch Minderheitsgewerkschaften – und Direktion.

Daran hakt es nun in einigen Fällen. Zwar erleichtert das „Arbeitsgesetz“ die Durchsetzung von für die Lohnabhängigen negativen Regelungen, indem es Abkommen eben mit Minderheitsgewerkschaften begünstigt. In der Vergangenheit hatte eine dreifache Regel gegolten: Eine Gewerkschaft benötigt zehn Prozent Stimmenanteil im Unternehmen (bei den letzten Wahlen zur Personalvertretung), um mit am Verhandlungstisch zu sitzen, also „tariffähig“ – oder auf französisch représentatif – zu sein; dreißig Prozent, allein oder mit anderen, um ein rechtsgültiges Abkommen zu unterzeichnen; und fünfzig Prozent, allein oder mit anderen, um ein schlechtes Abkommen zu verhindern. Die dritte und letztgenannte Regelung wird durch das neue Gesetz ausgehebelt: Auch wenn die Mehrheitsgewerkschaften (das bedeutet in vielen Fällen: CGT plus x) sich widersetzen, können sie das durch Minderheitsgewerkschaften mit dreißigprozentigem Stimmenanteil (in vielen Fällen: CFDT plus x) unterschriebene Abkommen nicht länger verhindern.

Anstelle des bislang geltenden „Vetorechts“ der Mehrheitsgewerkschaften (droit d’opposition) tritt nunmehr eine neue Regelung in Kraft. Demnach können die 30,0 Prozent oder etwas mehr „wiegenden“ Minderheitengewerkschaften die Mehrheitsorganisationen umgehen, indem die Unterzeichner – Unternehmensleitung plus Minderheitsgewerkschaften – eine Abstimmung der Belegschaft (genannt référendum) anberaumen.

Nun kann man sich lebhaft ausmalen, unter welchen Bedingungen eine solche Abstimmung oft verlaufen wird, wenn das „Argument“ der Arbeitsplätze-Erpressung in die Waagschale geworfen wird, und wenn ein Teil der Gewerkschaften zusammen mit der Unternehmensleitung gemeinsame Sache machen. Aus diesen Gründen hat die CGT eine „QPC“ – eine Art Verfassungsbeschwerde – angekündigt, um prüfen zu lassen, ob die vorgesehenen Bedingungen für die Vorbereitung einer solchen Abstimmung nicht den Grundsatz der Rechtsgleichheit (unter Gewerkschaften) verletzen.

Ausgerechnet die allererste Abstimmung in diesem Kontext, die durchgeführt wurde, ging nun allerdings für die Kapitalseite verloren. Und 70,8 Prozent der abstimmenden Lohnabhängigen gaben der CGT, die sich dem geplanten Abkommen zur Arbeitszeit widersetzten, in der Sache Recht. (Vgl. auch: http://canempechepasnicolas.over-blog.com )

Worum ging es? Um eine geplante Vereinbarung im Unternehmen RTE (oder Réseau de transport d’électricité). Dieses bildet eine Filiale des Stromversorgers Electricité de France / EDF – bis 2004 ein vollständig staatliches Unternehmen -, welche infolge der Teilprivatisierung von EDF gegründet wurde und für die gesamte Infrastruktur verantwortlich zeichnet.

Die Unternehmensleitung plante, die Arbeitszeiten dergestalt zu „flexibilisieren“, dass auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten – und nicht mehr nur, wie bislang, in akuten Notfällen – Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Sollte der „Aufruf zur Freiwilligkeit“ nicht hinreichend fruchten, sollte dabei auch auf unfreiwillig abgestellte Arbeitskräfte zurückgegriffen werden können, um über genügend Mitarbeiter/innen für solche Einsätze zu verfügen. Entsprechende Regelungen existierten bereits bisher in manchen Regionen, und die Unternehmensleitung berief sich dabei darauf, die Regeln landesweit „vereinheitlichen“ zu wollen – doch im Sinne einer Verschlechterung für Viele. Dabei hatte die Direktion jedoch zwei Gewerkschaften, die rechtssozialdemokratisch geführte CFDT sowie die CFE-CGC (Gew. der höheren und leitenden Angestellten) mit sich im Boot sitzen.

Und es kam, wie es kommen musste: Vor dem Hintergrund dieser Konstellation (CFDT und CFE-CGE dafür, Mehrheitsgewerkschaft CGT dagegen) wurde eine Abstimmung anberaumt. An ihr nahmen 76,3 Prozent der von der Stimmmöglichkeit betroffenen, insgesamt 4.258 Beschäftigten teil. Dabei setzte die Direktion auf eine Strategie, die darin bestand, den Kreis der Abstimmenden künstlich zu erweitern und zu verändern – über die Zahl der von den anvisierten Reparaturmaßnahmen betroffenen Beschäftigten hinaus. Dadurch sollten Beschäftigte, die nicht unter die Maßnahmen fallen, doch mit der Aussicht auf günstigere Vergütungsregelungen „gelockt“ würden, zugunsten des Vorhabens der Direktion mobilisiert werden.

Doch über 70 Prozent der Abstimmenden machten ihr dabei nun einen Strich durch die Rechnung...

Editorischer Hinweis

Den Text erhielten wir vom Autor für diese Ausgabe.