Verarmungspolitik: der nächste Schritt

von
Manfred Müller

07-2012

trend
onlinezeitung

Der “Beschluss”

Ein “gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 92 SGB V”, seine Besetzung und seine Funktion dürfte nur einem begrenzten Kreis von Menschen , die sich mit speziellen Fragen der Sozialpolitik auseinandersetzen, bekannt sein.

Nun fasste dieser “gemeinsame Bundesausschuss” am 21.06.2012 einen Beschluss zur “ Änderung der Arbeitsunfähigkeits -Richtlinien: Bewertungsmaßstab der Arbeitsunfähigkeit für Arbeitslose im SGB II -Bezug”, (1)

Das erste was einem bei der Lektüre dieses “Beschluss” auffällt ist, dass Rechtschreibprogramme keine Daten korrigieren, denn die Änderung bezieht sich auf eine Fassung aus dem Jahre 1003 (!) im Jahre des Herrn ( Heinrich II lässt grüßen). Aber bei der weiteren Lektüre kann einem dieser erste Spaß schnell vergehen.. Dort heißt es nämlich

I. Richtlinienänderungen

1. In § 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe wird der Absatz 3 Satz 1 wie folgt neu gefasst:

“, Bezieher von Arbeitslosengeld sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben.”

2. Ein neuer Absatz 3a wird eingefügt::

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ( Grundsicherung für Arbeitssuchende- ”Hartz IV”) beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.”

Weiter erhellend in diesem Zusammenhang sind dann die Erläuterungen in den “ Tragenden Gründen” zu diesem “ Beschluss” (2)

Dort heißt es:

Ein solcher Arbeitsunfähigkeitsnachweis soll insbesondere den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einen geeigneten Nachweis gegenüber dem Grundsicherungsträger (“ Jobcenter”) für den Fall ermöglichen, dass eine Leistung zur Eingliederung bzw. eine ihnen angebotene Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit (“ 1-Euro-Job“) aus vorübergehenden gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden können.

Anders als bei Beziehern von Arbeitslosengeld nach dem SGB III sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (…) verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Zudem hat der genannte Personenkreis (…) jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen. Nach § 10 SGB II gilt grundsätzlich jede Arbeit als zumutbar.”(Hervorhebung durch uns)

Zur Kritik dieses “Beschluss”

Hierzu ist folgendes anzumerken:

1) Diese von Unkenntnis des Inhalts § 10 SGB II geprägte Aussage wird zukünftig bei den anstehenden rechtlichen Auseinandersetzungen über die Durchführung des “ Beschluss” wohl ausschlaggebend sein . So kritikwürdig die Bestimmungen des SGB II sind, noch gilt nicht, dass für jede/jeder “ grundsätzlich” jede Arbeit zumutbar sei. Das “ es sei denn” , dass dem Satz 1 dieses Paragraphen 10 folgt wird schlichtweg überlesen, genauso wie die entsprechenden Bestimmungen des § 16 d SGBII (Arbeitsgelegenheiten“ 1 Euro-Jobs”) und die inzwischen umfangreiche einschränkende Rechtsprechung dazu.

2) Es stellt sich darüber hinaus die Frage, wie denn ein Arzt beurteilen soll was eine “Maßnahme” des Jobcenters ist und welchen Belastungen sein erkrankter Patient dort ausgesetzt sein wird.

3) Abschließend stellt sich die Frage, was es zum Beispiel einen Orthopäden, fachlich angeht, dass seine Patientin Leistungsberechtigte gemäß SGB II ist. Ein Sozialdatengeheimnis existiert nur auf dem Papier. Längst ist es gängige Praxis ,dass Vermieter über den sozialen Status ihrer Mieter durch das Jobcenter informiert werden, nun auch noch die Ärzte. Dem folgen dann die Nachbarn , Vereinskollegen usw. .Die Stigmatisierung und die mit ihr einhergehende Ausgrenzung und soziale Isolation nehmen ihren Lauf.

Nacht und Nebel Aktion

Nun hat es annähernd vier Jahre gedauert, bis der vorgebliche Auftrag an den gemeinsamen Bundesausschuss erfüllt wurde. Warum nun gerade jetzt dieser “Beschluss“?

Hierzu gibt das “Ärzteblatt” unter der Überschrift “Beschluss umstritten” einen interessanten Hinweis:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte sich gegen eine Befassung des G-BA mit dem Auftrag gesträubt. Sie hält den Vorgang grundsätzlich für unzulässig; es handele sich um keine arztspezifische Aufgabe, und sofern die betreffende Person nicht bei dem Arzt in Behandlung sei, sei es für diesen kaum möglich, über dessen Arbeitsfähigkeit zu entscheiden. Der unparteiische Vorsitzende kann diese Bedenken nachvollziehen, sah sich aber gleichwohl an den Gesetzesauftrag gebunden und gab mit seiner Stimme den Ausschlag für die Beschlussfassung des G-BA.

(Deutsches Ärzteblatt vom 22.06.2012)

Nun, wenn klammheimlich, kurz vor der Sommerpause, mit der Stimme eines Vorsitzenden, der dann sein Amt aus Altersgründen verlässt, ein strittiger Beschluss gefasst wird, ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten.

Eine direkte Folge dieses Beschluss wird sein, dass Ärzte nun bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von Langzeiterwerbslose verunsichert sind weniger” krank schreiben“. Vorab wurden sie -nach einem Urteil des Bundessozialgerichts aus 2011- schon damit belastet, nicht nur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, sondern zusätzlich dazu Reiseunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen für den Fall, dass der Erwerbslose einen Meldetermin beim Jobcenter hat. Das macht Erwerbslose bei Ärzten nicht gerade beliebt.

Der dramatische Anstieg der Sanktionen gerade wegen “ Meldeversäumnissen” steht in unmittelbarem Zusammenhang damit. Die Betroffenen, oft ältere und chronisch kranke Menschen- werden zermürbt. mit dem Ziel sie aus dem ALG II Bezug zu drängen.

Noch ist dieses Richtlinie nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit noch nicht Kraft. Jetzt einsetzender Protest, von Parteien Gewerkschaften, Erwerbslosengruppen und Sozialverbänden könnte dies vielleicht noch verhindern.

19.07.2012
 

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland.

(2) Den “ Beschluss” und die “Tragenden Gründe” finden wir hier: http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1517/

 

Editorische Hinweise

Den Text  erhielten wir vom Autor.