Stadtumbau & Stadtteilkämpfe
Mietpreisbremse im Mietrechtsnovellierungsgesetz

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG)

von Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.

12-2014

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A. Einleitung

Der Grundgedanke, den Mietpreisanstieg durch eine Begrenzung der Miethöhe bei Wiedervermietung auf 10% über der Vergleichsmiete zu entschleunigen, ist zu begrüßen. Dies wäre ein Instrument (von mehreren), um dem gegenwärtigen Trend entgegen zu wirken, dass immer mehr Mieter einen immer größeren Anteil ihres Haushaltsnettoeinkommens für die Miete ausgeben müssen, darunter viele Empfänger von Leitungen nach SGB II oder XII, die einen Teil ihres Regelsatzes für die Kosten der Unterkunft aufwenden müssen. Diese Entwicklung führt zu einer weiteren Verarmung eines großen Teils der Bevölkerung.

Die Rechtspraxis hat mit einer Mietpreisbegrenzung bei Wiedervermietung im Übrigen bereits Erfahrungen machen können. Von 1917 bis Mitte der 60 Jahre galten im Deutschen Reich und später in der Bundesrepublik Regelungen zur Begrenzung der Wiedervermietungsmiete, in Westberlin sogar bis 1987. Es handelt sich also durchaus um ein bewährtes Instrument, um einer Verarmung großer Teile der Mieterschaft entgegen zu wirken. In den neuen Ländern war die Miethöhe bei Neuvermietung bis 1997 beschränkt

Der vorliegende Entwurf wird diesem Anspruch jedoch nicht gerecht.

Ein erstes Hemmnis ist die zeitlich begrenzte Geltung des Gesetzes bis zum 31.12.2020. Ist der Zeitraum ohnehin zu kurz bemessen, wird er durch den erforderlichen Erlass von Rechtsverordnungen durch die Bundesländer noch weiter verkürzt werden.

Die komplette Stellungnahme als PdF-Datei lesen.

Quelle: http://www.rav.de/

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