Dokumente zum Nahost-Konflikt
Die Palästinensische Nationalcharta        
17. Juli 1968

7-8/02
 

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Artikel 1

Palästina ist das Heimatland des arabischen, palästinensischen Volkes, es ist ein untrennbarer Teil des gesamtarabischen Vaterlandes und das palästinensische Volk ist ein integraler Bestandteil der arabischen Nation (umma).

Artikel 2

Palästina ist innerhalb der Grenzen, die es zur Zeit des britischen Mandats hatte, eine unteilbare territoriale Einheit.

Artikel 3

Das arabische palästinensische Volk hat legalen Anspruch auf sein Heimatland und das Recht, nach der Befreiung seines Landes sein Schicksal nach seinen Wünschen und ausschließlich nach seinem eigenen Beschluß und Willen zu bestimmen.

Artikel 4

Die palästinensische Identität ist ein echtes, essentielles und angeborenes Charakteristikum; sie wird von den Eltern auf die Kinder übertragen. Die zionistische Okkupation und die Zerstreuung des arabischen palästinensischen Volkes durch die Katastrophen, von denen es heimgesucht wurde, haben weder zu einem Verlust der palästinensischen Identität und der Zugehörigkeit zur palästinensischen Gemeinschaft, noch zu ihrer Annullierung geführt.

Artikel 5

Palästineneser sind solche arabischen Staatsangehörigen, die bis zum Jahr 1947 regulär in Palästina ansässig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie von dort vertrieben wurden oder dort verblieben. Jedes Kind eines palästinensischen Vaters, das nach diesem Zeitpunkt geboren wurde – (sei es nun) in Palästina oder außerhalb – ist ebenfalls Palästinenser.

Artikel 6

Juden, die vor dem Beginn der zionistischen Invasion in Palästina regulär ansässig waren, werden als Palästinenser angesehen (werden).

Artikel 7

Die Existenz einer palästinensischen Gemeinschaft und deren wirtschaftliche, geistige und historische Verbindung mit Palästina ist eine unumstößliche Tatsache. Es ist nationale Pflicht, jedem Palästinenser eine arabische, revolutionäre Erziehung angedeihen zu lassen. Alle Mittel der Information und der Erziehung müssen darauf ausgerichtet sein, den Palästinensern möglichst gründlich mit seinem Land vertraut zu machen, sowohl in geistiger als auch in materieller Hinsicht. Er muß auf den bewaffneten Kampf vorbereitet werden und bereit sein, Besitz und Leben zu opfern, um sein Vaterland wiederzugewinnen und dessen Befreiung herbeizuführen.

Artikel 8

Das historische Stadium, das das palästinensische Volk gegenwärtig durchlebt, ist das eines nationalen Kampfes für die Befreiung Palästinas. Die Konflikte zwischen den verschiedenen palästinensischen nationalen Kräften sind zweitrangig und sollten wegen der grundlegenden Auseinandersetzung, die zwischen den Kräften des Zionismus und Imperialismus auf der einen und dem arabischen palästinensischen Volk auf der anderen Seite besteht, beendet werden. Auf dieser Basis bilden die palästinensischen Massen - (seien sie nun) im Heimatland oder im Exil, in Organisationen oder als einzelne – eine Volksfront, die für die Wiedergewinnung Palästinas und seine Befreiung durch den bewaffneten Kampf tätig ist.

Artikel 9

Der bewaffnete Kampf ist der einzige Weg zur Befreiung Palästinas. Es handelt sich daher um eine strategische und nicht um eine taktische Phase. Das arabische palästinensische Volk bekundet seine unbedingte Entschlossenheit und seinen festen Willen, diesen bewaffenten Kampf fortzusetzen und auf dem eingeschlagenen Weg einer bewaffneten Volksrevolution zur Befreiung seines Landes und der Rückkehr in dieses Land voranzuschreiten. Es besteht ebenfalls auf sein Recht auf ein normales Leben in Palästina und auf die Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung und Souveränität in Palästina.

Artikel 10

Guerillaaktionen bilden den Kern des Befreiungskrieges des palästinensischen Volkes. Diese Tätigkeit erfordert die Stärkung und die Ausweitung sowie die Mobilisierung aller palästinensischen Menschen- und Geisteskräfte sowie ihre Organisation und Einbindung in den bewaffneten palästinensischen Revolutionskampf. Weiterhin ist es für den nationalen Kampf erforderlich, die verschiedenen Gruppierungen des palästinensischen Volkes und die arabischen Massen zu einigen, um die Fortführung der Revolution, ihre Stärkung und ihren Sieg zu sichern.

Artikel 11

Die Palästinenser werden drei Leitmotive haben: nationale Einheit, nationale Mobilisation und Befreiung.

Artikel 12

Das palästinensische Volk glaubt an die arabische Einheit. Um seinen Teil zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen, muß es jedoch im gegenwärtigen Stadium des Kampfes die palästinensische Identität und den palästinensischen Widerstand bewahren, durch ihn das (palästinensische) Bewußtsein entwickeln und jeden Plan ablehnen, der diese Identität aufheben oder schwächen könnte.

Artikel 13

Arabische Einheit und die Befreiung Palästinas sind zwei sich ergänzende Ziele und die Erreichung des einen bereitet den Weg zur Verwirklichung des anderen. Die arabische Einheit führt also zur Befreiung Palästinas und die Befreiung Palästinas führt zur arabischen Einheit. Der Einsatz für die Verwirklichung des einen Ziels geht einher mit dem Einsatz für die Verwirklichung des anderen.

Artikel 14

Das Schicksal der arabischen Nation, die arabische Existenz überhaupt hängen vom Schicksal der Palästinafrage ab. Aus diesem Zusammenhang erwächst der Wille und das Bestreben des arabischen Volkes zur Befreiung Palästinas. Dem palästinensischen Volk kommt bei der Verwirklichung dieses geheiligten nationalen Zieles eine Vorreiterrolle zu.

Artikel 15

Die Befreiung Palästinas ist vom arabischen Standpunkt aus nationale Pflicht. Ihr Ziel ist, der zionistischen und imperialistischen Aggression gegen die arabische Heimat zu begegnen und den Zionismus in Palästina auszutilgen. Unbeschränkte Verantwortung hierfür obliegt der arabischen Nation – der Bevölkerung ebenso wie den Regierungen – mit dem arabischen Volk in Palästina an erster Stelle. Demgemäß muß die arabische Nation alle militärische, menschliche, materielle und geistige Kräfte mobilisieren, um zusammen mit dem palästinensischen Volk aktiv an der Befreiung Palästinas teilzunehmen. Insbesondere im Stadium der bewaffneten palästinensischen Revolution muß die arabische Nation dem palästinensischen Volk alle erdenkliche Hilfe sowie materielle und menschliche Unterstützung zukommenlassen und ihm die Mittel und Möglichkeiten bereitstellen, die es ihm erlauben, seine führende Rolle innerhalb der bewaffenten Revolution zu bewahren bis zur Befreiung des Heimatlandes.

Artikel 16

Die Befreiung Palästinas wird vom geistig-spirituellen Standpunkt aus dem Heiligen Land eine Atmosphäre der Sicherheit und Ruhe bieten, die ihrerseits den Schutz der heiligen Stätten, die freie Religionsausübung und den Zugang zu den heiligen Stätten für alle - ohne Rücksicht auf Rasse, Hautfarbe, Sprache und Religion - garantiert. Demgemäß erwartet die Bevölkerung Palästinas die Unterstützung aller geistigen Kräfte aus der ganzen Welt.

Artikel 17

Die Befreiung Palästinas wird vom menschlichen Standpunkt aus dem einzelnen Palästinenser seine Würde, seinen Stolz und seine Freiheit wiedergeben. Demgemäß erwartet das arabische palästinensische Volk die Unterstützung all derer in der Welt, die an die Würde des Menschen und seine Freiheit glauben.

Artikel 18

Die Befreiung Palästinas ist vom internationalen Standpunkt aus ein Akt der Verteidigung, der aufgrund der Selbstverteidigung notwendig ist. Das palästinensische Volk, das die Freundschaft aller Völker anstrebt, hofft deswegen auf die Unterstützung aller freiheits,- gerechtigkeits- und friedensliebend Staaten, um seine legitimen Rechte in Palästina wiederzuerlangen, Frieden und Sicherheit im Land wiederherzustellen und der Bevölkerung nationale Souveränität und Freiheit wiederzugeben.

Artikel 19

Die Teilung Palästinas im Jahr 1947 und die Schaffung des Staates Israel sind völlig illegal, ohne Rücksicht auf den inzwischen erfolgten Zeitablauf, denn sie standen im Gegensatz zu dem Willen des palästinensischen Volkes und seiner natürlichen Rechte auf sein Heimatland; sie waren unvereinbar mit den Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere mit dem Recht auf Selbstbestimmung.

Artikel 20

Die Balfour-Deklaration, das Palästina-Mandat und alles, was sich darauf stützt, werden für unrecht erachtet. Ansprüche der Juden auf historische und religiöse Bindungen mit Palästina stimmen nicht mit den geschichtlichen Tatsachen und dem wahren Begriff dessen, was Eigenstaatlichkeit bedeutet, überein. Das Judentum ist eine Religion und nicht eine unabhängige Nationalität; ebensowenig stellen die Juden ein einzelnes Volk mit eigener Identität dar, vielmehr sind sie Bürger der Staaten, denen sie angehören.

Artikel 21

Das arabische palästinensische Volk, das durch die bewaffnete arabische Revolution seiner Existenz Ausdruck verleiht, lehnt alle Lösungen ab, die einen Ersatz für die vollkommene Befreiung Palästinas bilden und verwirft alle Vorschläge, die auf eine Liquidierung des Palästinaproblems oder auf seine Internationalisierung abzielen.

Artikel 22

Der Zionismus ist eine politische Bewegung, die organisch mit dem internationalen Imperialismus verbunden ist und im Widerspruch zu allen Aktionen der Befreiung und der progressiven Bewegung in der Welt steht. Er ist rassistischer und fanatischer Natur; seine Ziele sind aggressiv, expansionistisch und kolonialistisch; seine Methoden sind faschistisch. Er ist das Instrument der zionistischen Bewegung und ein geographischer Stützpunkt des Imperialismus, strategisch inmitten des palästinensichen Heimatlandes gelagert, um die Hoffnungen des arabischen Volkes auf Befreiung, Unabhängigkeit und Fortschritt zu bekämpfen. Israel ist eine ständige Quelle der Bedrohung des Friedens im Nahen Osten und in der ganzen Welt. Da die Befreiung Palästinas die zionistischen und imperialistische Präsenz zerstören und Schaffung des Friedens in Nahost beitragen wird, erwartet das palästinensische Volk die Unterstützung aller progressiven und friedlichen Kräfte und fordert sie auf, alle Hilfe und Unterstützung in seinem gerechten Kampf für die Befreiung seines Heimatlandes zu geben.

Artikel 23

Das Verlangen nach Sicherheit und Frieden ebenso wie das Verlangen nach Recht und Gerechtigkeit machen es für alle Staaten notwendig, den Zionismus als rechtswidrige Besetzung anzusehen, seine Existenz zu ächten seine Tätigkeit zu verbieten um freundschaftliche Beziehungen zwischen den Völkern bewahren und die Loyalität der Bürger in den entsprechenden Heimatländern zu sichern

Artikel 24

Das palästinensische Volk vertraut auf Prinzipien der Gerechtigkeit, Freiheit, Souveränität, Selbstbestimmung, Menschenwürde und auf das Recht aller Völker, sie geltend machen.

Artikel 25

Zur Verwirklichung der Ziele dieser Charta und ihrer Prinzipien wird die Palästinensische Befreiungsorganisation ihre Rolle bei der Befreiung Palästinas gemäß der Konstitution dieser Organisation spielen.

Artikel 26

Die Palästinensische Befreiungsorganisation als Repräsentant der palästinensischen revolutionären Kräfte ist für die palästinensische arabische Volksbewegung verantwortlich in dem Kampf, daß Heimatland wiederzugewinnen, zu befreien, dorthin zurückzukehren und darin die Rechte auf Selbstbestimmung auszuüben; diese Verantwortung betrifft alle militärischen, politischen und finanziellen Faktoren ebenso wie alles, was für die Sache Palästinas notwendig sein mag auf interarabischer und internationaler Ebene.

Artikel 27

Die Palästinensische Befreiungsorganisation wird mit allen arabischen Staaten angesichts der Erfordernisse des Befreiungskrieges eine neutrale Politik verfolgen; auf dieser Basis wird sie sich auch nicht in die inneren Angelegenheiten irgendeines arabischen Staates einmischen.

Artikel 28

Das arabische palästinensische Volk besteht auf der Echtheit und Unabhängigkeit seiner nationalen Revolution und lehnt jede Art von Intervention, Bevormundung und Unterordnung ab.

Artikel 29

Das palästinensische Volk besitzt das fundamentale und wahre gesetzliche Recht, sein Heimatland zu befreien und wiederzugewinnen. Das palästinensische Völk bestimmt seine Haltung gegenüber allen Staaten und Mächten auf der Basis ihrer Stellungnahme zur palästinensischen Sache und dem Ausmaß der Unterstützung, die sie der palästinensischen Revolution zwecks Erreichung der Ziele des palästinensischen Volkes geben.

Artikel 30

Kämpfer und Waffenträger im Befreiungskrieg sind der Kern der Volksarmee, die die beschützende Kraft für die Ziele des arabischen palästinensischen Volkes sein wird.

Artikel 31

Die Befreiungsorganisation wird eine Fahne, einen Treueschwur und eine Hymne haben. Einzelheiten werden durch besondere Verfügung festgelegt werden.

Artikel 32

Grundlegende Beschlüsse über den Aufbau der Palästinensischen Befreiungsorganisation sollen dieser Charta beigefügt werden. In ihnen sollen die Form der Organisation, ihrer Organe und Einrichtungen sowie die Kompetenzen der einzelnen Teile und ihre Verpflichtungen nach der Charta niedergelegt werden.

Artikel 33

Diese Charta kann nur durch eine Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Nationalkongresses der Palästinensischen Befreiungsorganisation, die zu diesem Zweck zu einer Sondersitzung einberufen werden soll, abgeändert werden.
 

Editorische Anmerkungen:

Der Text ist eine Spiegelung von
http://www.palaestina.org/doc/kap7/k7-1-3-1.htm

Weitere Infos zur Nationalcharta siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Palästinensische_Nationalcharta